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JuraForum.deLexikonBBeschlagnahme 

Beschlagnahme

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Beschlagnahme ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren.

Beschlagnahme ist die Überführung einer sichergestellten Sache in amtlichen Gewahrsam. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich in dem Gewahrsam einer Person befinden, die sie nicht freiwillig herausgibt.

2. Voraussetzungen

Beschlagnahmen dürfen gemäß § 98 StPO grundsätzlich nur durch den Ermittlungsrichter genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann der Beschlagnahmebeschluss auch durch die folgenden Behörden/Personen angeordnet werden:

Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung muss den Verdacht sowie die beschlagnahmten Gegenstände beschreiben.

Die Voraussetzung einer Vermögensbeschlagnahme gemäß § 111p StPO sind:

3. Durchführung der Beschlagnahme

Der Beschlagnahme unterliegen nicht die in § 97 Abs. 1 StPO normierten, das Zeugnisverweigerungsrecht betreffenden Gegenstände. Voraussetzung gemäß § 97 Abs. 2 StPO ist, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Ein Mitgewahrsam reicht grundsätzlich aus, es sei denn die den Mitgewahrsam tragende andere Person ist der Beschuldigte selbst.

Der Beschuldigte kann gemäß § 107 StPO verlangen, dass ein Verzeichnis über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände erstellt wird. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, auf die Konkretisierung der mitgenommenen und im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zu achten.

Bei der Beschlagnahme von Mandantenunterlagen in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts sollte der Rechtsanwalt darauf achten, dass die beschlagnahmenden Beamten in ihren Akten vermerken, dass die Unterlagen von dem Rechtsanwalt nicht freiwillig herausgegeben wurden. Eine freiwillige Herausgabe würde ggf. den Straftatbestand des § 203 StGB begründen.

4. Besonderheiten bei Abgeordneten

Nach dem Urteil BVerfG 30.07.2003 - 2 BvR 508/01 hat ein Abgeordneter in den Räumen des Bundestages unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Artikels 47 Satz 2 GG. Die Schriftstücke dürfen daher weder in diesen Räumen noch bei einem Mitarbeiter beschlagnahmt werden.

Offen geblieben war aber, ob der vom Bundesverfassungsgericht als für die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes maßgeblich erachtete funktionelle Herrschaftsbereich eines Abgeordneten auch solche Unterlagen erfasste, die sich außerhalb des Bundestages z.B. bei einem Mitarbeiter im Wahlkreisbüro befinden.

Diese Lücke wurde zum 01.08.2009 durch Änderung des § 97 Absatz 3 Satz 2 geschlossen:

Die Beschlagnahmefreiheit wurde ausdrücklich auch auf solche Gegenstände erstreckt, die sich im funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten befinden oder die dieser einer Hilfsperson anvertraut hat (und die sich z.B. in der Wohnung oder im Pkw des Mitarbeiters befinden).

5. Rechtsweg

Die Beschlagnahme von Gegenständen sowie des Vermögens kann mit der Beschwerde gemäß § 304 StGB angegriffen werden, gegen die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Art und Weise kann eine richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog eingeholt werden.

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