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Gemäß § 42 AufenthG können in einer Rechtsverordnung Beschäftigungen bestimmt werden, für die eine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einem Aufenthaltstitel (Visum, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)) nicht erforderlich ist.
Diese Verordnung wurde als Beschäftigungsverordnung erlassen.
Einem (nicht freizügigkeitsberechtigten) Ausländer (Ausländischer Arbeitnehmer) kann bei Vorliegen der in den §§ 17 - 19 AufenthG genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Gemäß § 15 BeschV bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, keiner Zustimmung.
Der Europäisches Gerichtshof hat entschieden (EuGH 19.01.2006 - C 244/04), dass bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen gegen die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit verstößt.
BeschV
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