JuraForum.de > Lexikon > B > Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Kommunen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist in § 4 BPersVG legal definiert. Dazu gehören
Beamte unterliegen nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht. Für sie gelten ausschließlich die Sonderbestimmungen des Beamtenrechts. Die Anstellungsverhältnisse von Richtern und Soldaten bestimmen sich im Wesentlichen nach dem Beamtenrecht.
Rechtsquellen des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind:
Sondervorschriften sind insbesondere in den Tarifverträgen niedergelegt:
Im Folgenden werden nur Besonderheiten des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes im Vergleich zum allgemeinen Arbeitsrecht dargestellt, das Beamtenrecht ist in den gesonderten Beiträgen zu finden.
Aufgrund vielfacher arbeitsvertraglicher Regelungen hat das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes auch für die kirchlichen Mitarbeiter Gültigkeit bzw. die kirchlichen Tarifverträge entsprechen inhaltlich den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen.
Grundsätzlich bestehen im öffentlichen Dienst für die Begründung des Arbeitsverhältnisses keine Besonderheiten. Wie in der Privatwirtschaft muss der Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, nur für Nebenabreden besteht gemäß § 2 Abs. 3 TVöD / § 2 Abs. 3 TV-L ein zwingendes Schriftformerfordernis.
Für die Stellen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Stellenausschreibung.
Ggf. ist bei der Stellenbesetzung eine Förderung von Frauen zu beachten (Gleichstellungsdurchsetzung).
Die Vergütung im öffentlichen Dienst besteht aus folgenden Bestandteilen:
Die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst bestimmt sich zum einen nach dem allgemeinen Recht von befristeten Arbeitsverträgen, zum anderen nach den Sonderregeln des § 30 TVöD / § 30 TV-L.
Auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung kann ein befristet abgeschlossener Vertrag im öffentlichen Dienst gekündigt werden, wenn eine Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten vereinbart ist. Die dabei geltenden Kündigungsfristen sind in § 30 Abs. 5 TVöD / § 30 Abs. 5 TV-L aufgeführt.
Für Angestellte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hat, gelten die in § 30 Abs. 2 - 4 TVöD / § 30 Abs. 2 - 4 TV-L genannten Besonderheiten.
Sonderregelungen bestehen für befristete Arbeitsverträge im Hochschulbereich sowie Ärzte in der Weiterbildung.
Eine der wesentlichsten Unterschiede zum Kündigungsrecht der Privatwirtschaft besteht darin, dass gemäß § 34 Abs. 2 TVöD / § 34 Abs. 2 TV-L die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Unkündbarkeit erreichen können. Voraussetzungen des Eintritts der Unkündbarkeit sind, dass der Arbeitnehmer
Folge der Unkündbarkeit ist, dass der Arbeitnehmer nicht im Wege einer ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann. Die Unkündbarkeit gilt jedoch nicht grenzenlos. Trotz der Unkündbarkeit können gemäß § 34 Abs. 2 TVöD / § 34 Abs. 2 TV-L folgende Kündigungen ausgesprochen werden:
Das BAG hat auch "eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist aus wichtigem Grund in extremen Ausnahmefällen zugelassen. An deren Wirksamkeit sind freilich erhebliche Anforderungen zu stellen (...). Ein solcher wichtiger Grund im Extremfall ist auch bei einer Verlegung des Sitzes des Arbeitgebers und bei einer daran anknüpfenden Änderungskündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsortes grundsätzlich denkbar." (BAG 28.05.2009 - 2 AZR 844/07)
Grundsätzlich gilt das Personalaktenrecht der Privatwirtschaft auch für den öffentlichen Dienst.
Im öffentlichen Dienst besteht jedoch die Besonderheit, dass der Angestellte vor der Aufnahme eines für ihn negativen Schriftstücks in die Personalakte angehört werden muss, wobei sich die Anhörung auch auf die Ermöglichung einer schriftlichen Stellungnahme reduzieren kann.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind Ausschlussfristen zu beachten.
Der TVöD ist für die Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen am 01.Oktober 2005 in Kraft getreten, der TV-L für die Arbeitnehmer der Länder ist am 01.11.2006 in Kraft getreten.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 TVÜ-VKA / § 17 TVÜ-Bund / § 17 TVÜ-Länder bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD bzw. des TV-L weiterhin ihre Gültigkeit.
Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Vergütungsregeln ist noch nicht bestimmt. Der Übergang vom BAT zu den neuen Tarifverträgen ist in den Überleitungstarifverträgen geregelt (TVÜ-Bund, TVÜ-Länder, TVÜ-VKA), in denen durch eine Besitzstandswahrung Nachteile für die Beschäftigten ausgeschlossen wurden.
Mit der Einführung des TVöD für den Tarifbereich des Bundes und der Kommunen sowie des TV-L für den Tarifbereich der Länder kam es u.a. zu folgenden Änderungen:
TVöD
TV-L
§ 4 BPersVG
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