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Die Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen Endurteile der ersten Instanz.
Die Berufung muss schriftlich eingereicht werden. Das Schriftformerfordernis ist im Rahmen der elektronischen Justizkommunikation erfüllt, wenn dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt (BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08).
Die Berufung kann eingelegt werden, wenn
Die Begründung kann auf zwei Gründe gestützt werden:
Der notwendige Inhalt des Begründungsschriftsatzes ist durch § 520 Abs. 3 ZPO konkretisiert worden: Danach sind in der Berufungsbegründung die Rechtsverletzung, die Anhaltspunkte, aufgrund derer sich Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellung ergeben, sowie die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel anzugeben.
Daneben soll in der Berufungsbegründung auch eine Äußerung enthalten sein, ob Gründe gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter bestehen.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, für die Berufungsbegründung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (BGH 09.06.2010 - XII ZB 132/09).
Die Frist zur Berufungsbegründung kann auf Antrag verlängert werden, ohne Zustimmung des Gegners aber nur bis zu einem Monat.
Nach dem Urteil BGH 22.06.2005 - XII ZB 34/04 ist die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger (ohne eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen) innerhalb der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und er die Berufungsbegründung nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholt.
Nach der in § 516 ZPO enthaltenen Regelung kann eine Berufung immer bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden.
Nach der bis zum 26.10.2011 geltenden Fassung des § 522 Abs. 2 ZPO konnte das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt war, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderte. Der Zurückweisungsbeschluss war gemäß § 522 Absatz 3 ZPO a.F. unanfechtbar.
Aus der Zivilgerichtsstatistik ging hervor, dass die Land- und Oberlandesgerichte in sehr unterschiedlichem Maße von dem Zurückweisungsbeschluss Gebrauch machten, obwohl es keinen Ermessensspielraum gab. Dies führte zu einer Rechtsunsicherheit, die mit der Reform behoben werden sollte.
Nach der Neufassung des § 522 Abs. 2 ZPO besteht folgende Rechtslage: Das Berufungsgericht hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass
Neu angefügt wurde zudem § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO, nach dem ein anfechtbarer Beschluss darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten hat.
Zwar wird das Berufungsgericht in der Regel keine Änderungen oder Ergänzungen der erstinstanzlichen Feststellungen vornehmen. Denkbar ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5334) jedoch, dass das Berufungsgericht Veranlassung hat, eine Klarstellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Rechtsstreits vorzunehmen. Dies soll dem Berufungsgericht nicht durch eine zu enge Fassung des Gesetzes verwehrt werden.
Der Zurückweisungsbeschluss ist nunmehr auch anfechtbar: Gemäß dem neuen § 522 Abs. 3 ZPO steht dem Berufungsführer gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5334) ist die Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss. Dabei prüft der BGH den Zurückweisungsbeschluss auf das Vorliegen der Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 ZPO.
Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nur bei Beschwerdewerten von mehr als 20.000,00 EUR eröffnet ist.
Die neue Rechtslage ist gemäß § 38a EGZPO nur auf solche Zurückweisungsbeschlüsse anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Reform erlassen wurden. Eine rückwirkende Anwendung ist damit aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Wird gegen einen vor Inkrafttreten des neuen § 522 Abs. 3 ZPO erlassenen Zurückweisungsbeschluss eine Anhörungsrüge (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) eingelegt, begründet dies nur dann die Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn das Berufungsgericht nach Inkrafttreten einen neuen Beschluss erlässt.
Das Berufungsurteil enthält gemäß § 540 ZPO weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Dafür hat das Urteil nunmehr
zu enthalten.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO müssen die Bezugnahme und die Kurzbegründung nur im Protokoll und nicht in die Urteilsurkunde aufgenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass das Urteil in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde.
§§ 511 - 541 ZPO
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