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JuraForum.deLexikonBBerufung - Zivilprozess 

Berufung - Zivilprozess

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen Endurteile der ersten Instanz.

Die Berufung muss schriftlich eingereicht werden. Das Schriftformerfordernis ist im Rahmen der elektronischen Justizkommunikation erfüllt, wenn dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt (BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08).

2. Voraussetzungen

Die Berufung kann eingelegt werden, wenn

  • der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
  • die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden ist. Dies erfolgt, wenn die Sache grundlegende Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

3. Berufungsgründe

Die Begründung kann auf zwei Gründe gestützt werden:

  • Die Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPOoder
  • die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen. Aus der Auslegung der §§ 529 Absatz 1 Nummer 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zulegen (BGH 20.05.2009 - VIII ZR 247/06).

Der notwendige Inhalt des Begründungsschriftsatzes ist durch § 520 Abs. 3 ZPO konkretisiert worden: Danach sind in der Berufungsbegründung die Rechtsverletzung, die Anhaltspunkte, aufgrund derer sich Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellung ergeben, sowie die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel anzugeben.

Daneben soll in der Berufungsbegründung auch eine Äußerung enthalten sein, ob Gründe gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter bestehen.

4. Frist

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, für die Berufungsbegründung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (BGH 09.06.2010 - XII ZB 132/09).

Die Frist zur Berufungsbegründung kann auf Antrag verlängert werden, ohne Zustimmung des Gegners aber nur bis zu einem Monat.

Nach dem Urteil BGH 22.06.2005 - XII ZB 34/04 ist die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger (ohne eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen) innerhalb der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und er die Berufungsbegründung nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholt.

5. Rücknahme der Berufung

Nach der in § 516 ZPO enthaltenen Regelung kann eine Berufung immer bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden.

6. Reform des § 522 ZPO - Zurückweisung der Berufung

6.1 Hintergrund der Reform

Nach der bis zum 26.10.2011 geltenden Fassung des § 522 Abs. 2 ZPO konnte das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt war, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderte. Der Zurückweisungsbeschluss war gemäß § 522 Absatz 3 ZPO a.F. unanfechtbar.

Aus der Zivilgerichtsstatistik ging hervor, dass die Land- und Oberlandesgerichte in sehr unterschiedlichem Maße von dem Zurückweisungsbeschluss Gebrauch machten, obwohl es keinen Ermessensspielraum gab. Dies führte zu einer Rechtsunsicherheit, die mit der Reform behoben werden sollte.

6.2 Neue Rechtslage

6.2.1 Zurückweisungsbeschluss

Nach der Neufassung des § 522 Abs. 2 ZPO besteht folgende Rechtslage: Das Berufungsgericht hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass

  • die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
  • die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordertund
  • eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Über die Berufung soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5334), auch wenn das Rechtsmittel letztlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, mündlich verhandelt werden, wenn dies aus anderen Gründen angebracht erscheint, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat (z.B. in Arzthaftungssachen) oder wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist.

Neu angefügt wurde zudem § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO, nach dem ein anfechtbarer Beschluss darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten hat.

Zwar wird das Berufungsgericht in der Regel keine Änderungen oder Ergänzungen der erstinstanzlichen Feststellungen vornehmen. Denkbar ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5334) jedoch, dass das Berufungsgericht Veranlassung hat, eine Klarstellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Rechtsstreits vorzunehmen. Dies soll dem Berufungsgericht nicht durch eine zu enge Fassung des Gesetzes verwehrt werden.

6.2.2 Rechtsmittel

Der Zurückweisungsbeschluss ist nunmehr auch anfechtbar: Gemäß dem neuen § 522 Abs. 3 ZPO steht dem Berufungsführer gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5334) ist die Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss. Dabei prüft der BGH den Zurückweisungsbeschluss auf das Vorliegen der Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 ZPO.

Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nur bei Beschwerdewerten von mehr als 20.000,00 EUR eröffnet ist.

6.3 Übergangszeit

Die neue Rechtslage ist gemäß § 38a EGZPO nur auf solche Zurückweisungsbeschlüsse anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Reform erlassen wurden. Eine rückwirkende Anwendung ist damit aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Wird gegen einen vor Inkrafttreten des neuen § 522 Abs. 3 ZPO erlassenen Zurückweisungsbeschluss eine Anhörungsrüge (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) eingelegt, begründet dies nur dann die Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn das Berufungsgericht nach Inkrafttreten einen neuen Beschluss erlässt.

7. Berufungsurteil

Das Berufungsurteil enthält gemäß § 540 ZPO weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Dafür hat das Urteil nunmehr

  • eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und
  • eine Kurzbegründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung

zu enthalten.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO müssen die Bezugnahme und die Kurzbegründung nur im Protokoll und nicht in die Urteilsurkunde aufgenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass das Urteil in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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