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Die Berufung ist statthaft gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, das Berufungsgericht ist die kleine / große Strafkammer des Landgerichts. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sind nicht mit der Berufung anfechtbar.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche, beginnend mit der Verkündung des Urteils, wenn der Angeklagte anwesend ist, ansonsten mit der Zustellung. Die Begründung ist binnen einer weiteren Woche einzureichen, die mit dem Ende der Berufungsfrist beginnt.
Abweichend vom Zivilprozess ist die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen.
Die Berufung im Verwaltungsrecht ist gemäß § 124 VwGO zulässig gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 VwGO und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109, 111 VwGO des Verwaltungsgerichts.
Voraussetzung ist, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (sogenannte Zulassungsberufung).
Gemäß § 124a VwGO bestehen zwei Möglichkeiten zur Zulassung der Berufung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Die Begründung der Berufung muss gemäß § 124a Abs. 6 VwGO in einem gesonderten Schriftsatz eingereicht werden und darf nicht bereits in dem Berufungsantrag enthalten sein (BVerwG 07.01.2008 - 1 C 27/06).
Der Rechtsmittelführer darf dabei nicht darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung stattgegeben wird (BVerwG 25.07.2008 - 3 B 69/08).
Die arbeitsgerichtliche Berufung ist gemäß § 64 ArbGG statthaft gegen Urteile der Arbeitsgerichte, sofern nicht gemäß § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.
Voraussetzungen der Berufung sind:
Des Weiteren sind in § 64 Abs. 3 ArbGG die Fälle aufgeführt, in denen die Berufung immer zuzulassen ist.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen, sie ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils. Die Berufsungsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden.
Die sozialgerichtliche Berufung ist grundsätzlich statthaft gegen Urteile eines Sozialgerichts.
Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geld- oder Sachleistung 500,00 EUR nicht übersteigt oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer höherinstanzlichen Rechtsprechung abweicht oder ein Verfahrensmangel vorliegt.
§§ 124 - 130b VwGO
§ 143 SGG
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