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Berufung

Lexikon


Erklärung

1. Im Strafprozess

Die Berufung ist statthaft gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, das Berufungsgericht ist die kleine / große Strafkammer des Landgerichts. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sind nicht mit der Berufung anfechtbar.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche, beginnend mit der Verkündung des Urteils, wenn der Angeklagte anwesend ist, ansonsten mit der Zustellung. Die Begründung ist binnen einer weiteren Woche einzureichen, die mit dem Ende der Berufungsfrist beginnt.

Abweichend vom Zivilprozess ist die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen.

2. Im Verwaltungsprozess

2.1 Allgemein

Die Berufung im Verwaltungsrecht ist gemäß § 124 VwGO zulässig gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 VwGO und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109, 111 VwGO des Verwaltungsgerichts.

Voraussetzung ist, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (sogenannte Zulassungsberufung).

2.2 Zulassung der Berufung

Gemäß § 124a VwGO bestehen zwei Möglichkeiten zur Zulassung der Berufung:

a)
Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung zu bei Vorliegen der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO aufgeführten Gründe.
b)
In den anderen Fällen ist die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen.Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt.Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird die Berufung vom OVG abgelehnt, wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.Legt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts Berufung ein, so kann diese Prozesserklärung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten sein, wenn der Antrag noch innerhalb der Frist gestellt worden ist (BVerwG 27.08.2008 - 6 C 32/07).

2.3 Begründung der Berufung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

Die Begründung der Berufung muss gemäß § 124a Abs. 6 VwGO in einem gesonderten Schriftsatz eingereicht werden und darf nicht bereits in dem Berufungsantrag enthalten sein (BVerwG 07.01.2008 - 1 C 27/06).

Der Rechtsmittelführer darf dabei nicht darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung stattgegeben wird (BVerwG 25.07.2008 - 3 B 69/08).

3. Im Arbeitsgerichtsprozess

Die arbeitsgerichtliche Berufung ist gemäß § 64 ArbGG statthaft gegen Urteile der Arbeitsgerichte, sofern nicht gemäß § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.

Voraussetzungen der Berufung sind:

Des Weiteren sind in § 64 Abs. 3 ArbGG die Fälle aufgeführt, in denen die Berufung immer zuzulassen ist.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen, sie ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils. Die Berufsungsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden.

4. Im Sozialgerichtprozess

Die sozialgerichtliche Berufung ist grundsätzlich statthaft gegen Urteile eines Sozialgerichts.

Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geld- oder Sachleistung 500,00 EUR nicht übersteigt oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer höherinstanzlichen Rechtsprechung abweicht oder ein Verfahrensmangel vorliegt.

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