JuraForum.de > Lexikon > B > Berufsqualifikationen in der EU
Am 20. Oktober 2005 trat die EU-Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft, die von den Mitgliedsländern in nationales Recht umzusetzen war.
Die Richtlinie gilt gemäß Art. 2 RL 2005/36 für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die als Selbstständige, Freiberufler oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als den, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Von dem Anwendungsbereich nicht erfasst wird die Anerkennung von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Berufsabschlüssen, die sich weiterhin nach nationalem Recht richtet.
Daneben kann eine Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) erfolgen. Die Rechtslage ist in dem Beitrag "Berufsqualifikationen - Anerkennung" dargestellt.
Ziel der Richtlinie ist es, die Freizügigkeit der Arbeitstätigkeit innerhalb der Europäischen Union weiter zu erleichtern. Daneben ergänzt die Berufsqualifikations-Richtlinie die Anwendung der Dienstleistungs-Richtlinie.
Die Richtlinie erfasst nicht die Anerkennung der Berechtigung zur Berufsausübung von Rechtsanwälten. Hintergrund ist, dass es sich nicht um die Anerkennung der Berufsqualifikation handelt, sondern um die Berechtigung zur Berufsausübung. Diese ist durch eine gesonderte Richtlinie geregelt (siehe den Beitrag "Europäischer Rechtsanwalt").
Die Anerkennung der Berufsqualifikation setzt gemäß Art. 53 RL 2005/36 immer voraus, dass der Antragsteller über die zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die Richtlinie hat folgenden Aufbau:
Bei der Frage der Voraussetzung der Berufsausübung in einem anderen Mitgliedsstaat ist zwischen folgenden Formen zu unterscheiden:
Rechtsgrundlage der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Richtlinie sind die Art. 5 - 9 RL 2005/36.
Grundsätzlich erfordert die Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Richtlinie in einem anderen Mitgliedsstaat nicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen. Der Dienstleister ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen berechtigt, seine Tätigkeit zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung in einem anderen Mitgliedsland auszuüben:
In dem Ausübungs-Mitgliedsstaat unterliegt der Dienstleister den nationalen berufsständischen und gesetzlichen Berufsregeln. Gemäß Art. 6 RL 2005/36 ist der Dienstleister in dem Ausübungs-Mitgliedsstaat jedoch von folgenden Erfordernissen befreit:
Gehört der Dienstleister einem reglementierten Beruf an, der die öffentliche Sicherheit und Gesundheit berührt und nicht zu den in Art. 21 RL 2005/36 aufgeführten Berufen der automatischen Anerkennung gehört, kann gemäß Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36 die zuständige Behörde die Berufsqualifikation des Dienstleisters vor der ersten Erbringung der Dienstleistung nachprüfen.
Die Vorgaben bezüglich der Ausübung des Berufs richten sich nach dem nationalen Recht der Mitgliedsländer.
Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaats ausgeübt oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so ist der Dienstleister verpflichtet, dem Dienstleistungsempfänger die in Art. 9 RL 2005/36 aufgeführten Informationen zu übermitteln. Daneben können nach anderen Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen.
Soll die Berufstätigkeit dauerhaft in dem anderen Mitgliedsstaat ausgeübt werden, so erfordert dies die Anerkennung der Berufsqualifikation. Rechtsgrundlage sind die Art. 10 - 52 RL 2005/36.
Dabei sind folgende Stufen zu unterscheiden:
Die Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat erfordert die Stellung eines Anerkennungsantrages bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag sind die im Anhang 7 der RL 2005/36 aufgeführten Unterlagen beizufügen. Innerhalb eines Monats ist der Eingang des Antrags zu bestätigen und es sind die noch fehlenden Unterlagen nachzufordern.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, das sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts richtet.
Gemäß der Definition in Art. 3 Abs. 1d RL 2005/36 sind zuständige Behörden die von den jeweiligen Mitgliedsländern mit der Befugnis zur Anerkennung der Berufsqualifikationen ausgestattete Behörden. Die Pflichten der zuständigen Behörden sind in Art. 56 RL 2005/36 benannt.
Daneben bestimmt Art. 57 RL 2005/36, dass die Mitgliedsstaaten eine Kontaktstelle einrichten mussten, deren Aufgaben die Beratung der Bürger in Fragen der Anerkennung der Berufsqualifikationen sowie die Durchsetzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie sind.
Der Berufstätige darf gemäß Art. 52 RL 2005/36 sowohl die Berufsbezeichnung des Ausgangsmitgliedsstaates als auch die Berufsbezeichnung / Abkürzung des Aufnahmemitgliedsstaates führen, es sei denn, dass der Beruf durch einen Verband etc. reglementiert ist. In diesem Fall darf die Berufsbezeichnung / Abkürzung nur geführt werden, wenn eine entsprechende Mitgliedschaft besteht.
Der Inhalt der Richtlinie wurde nicht in einem allgemeinen Gesetz, sondern im Rahmen der Regelungen der Berufsqualifikationen der jeweiligen Berufe bzw. Berufszweige umgesetzt, so z.B. in § 4 Bundes-Apothekerordnung.
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen einer öffentlichen Bestellung von Sachverständigen ist in § 36a Absatz 1 GewO gesondert geregelt.
Die Europäische Kommission möchte die Mobilität der Arbeitnehmer in der EU weiter erleichtern und arbeitet derzeit (Winter 2011/2012) an einem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der RL 2005/36.
Das Grünbuch zur Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2011/professional_qualifications_directive/COM267_de.pdf
RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
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