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Ausbildungsberuf.
Dem angestellten Berufsjäger stehen zusätzlich zu den Rechten des Jagdausübungsberechtigten die Rechte von Polizeibeamten zu, zudem ist er Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.
Er darf bei Gefahr im Verzug Beschlagnahmen anordnen, Durchsuchungen durchführen und ihm steht ein erweiterter Schusswaffengebrauch zu.
§§ 1 ff Revierjäger-Ausbildungsverordnung
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