JuraForum.de > Lexikon > B > Berufsausbildungsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, das unter besonderer gesetzlicher Aufsicht steht und den Arbeitgeber zur Berufsausbildung verpflichtet.
Ziel der Berufsausbildung ist gemäß § 1 Abs. 2 BBIG die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten.
Lernorte der Berufsbildung umfassen gemäß § 2 Abs. 1 BBIG
Damit ist die schulische Ausbildung der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt. Ziel ist es, die Chancen von Auszubildenden zu verbessern. Absolventen vollzeitschulischer und sonstiger Berufsbildungsgänge sind zur Kammerprüfung zuzulassen.
Wenn der Auszubildende noch nicht volljährig ist und somit juristisch noch nicht voll geschäftsfähig, muss der Ausbildungsvertrag von beiden Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift des Jugendlichen oder nur eines Elternteils würde zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Sorgerecht ausschließlich nur bei einem Elternteil besteht, so ist dieser allein vertretungsberechtigt und kann den Vertrag auch allein unterzeichnen.
§ 113 BGB, nach dem der Minderjährige von seinen gesetzlichen Vertretern zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt werden kann, ist auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht anwendbar.
Bei der Einstellung eines noch minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Diese enthalten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit, Mindestpausenzeiten, Mindesturlaubstage usw. Ebenso ist bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung über eine medizinische Erstuntersuchung des Auszubildenden, die nicht mehr als vierzehn Monate zurückliegt, zusammen mit den anderen Unterlagen an die jeweils zuständige Berufskammer zu schicken.
Die Ausbildung von Auszubildenden erfordert gemäß § 28 BBIG eine persönliche und fachliche Eignung.
Die Berufsschulbesuchspflicht ist in den Schulgesetzen geregelt. Da das Schulrecht der Ländergesetzgebung unterliegt, gibt es in einigen Bundesländern unterschiedliche Regelungen.
Eine Berufsschulbesuchspflicht besteht in allen Ländern für die minderjährigen Auszubildenden. Entscheidet sich der volljährige Auszubildende freiwillig für den Besuch der Schule, ist er zu einem regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie auch der Befolgung der weiteren schulischen Anordnungen verpflichtet. Entscheidet sich ein nicht mehr berufsschulpflichtiger Auszubildender gegen den Besuch der Berufsschule, so ist er verpflichtet, auch an den Berufsschultagen im Betrieb zu arbeiten.
Wird die Berufsschule besucht, ist der Auszubildende gemäß § 15 BBIG an den Schultagen von der Arbeit freizustellen, jedoch gelten für minderjährige und für volljährige Auszubildende unterschiedliche Regelungen: Nach dem Ende des Unterrichts hat der volljährige Auszubildende wieder zur Arbeitsaufnahme in den Betrieb zurückzukehren, es sei denn die verbleibende Arbeitszeit würde in keinem Verhältnis zur Fahrtdauer von der Berufsschule zur Arbeitsstätte stehen. Anders ist es nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bei einem minderjährigen Auszubildenden.
Bei der Zustimmung des Ausbildungsbetriebes kann der Auszubildende gemäß § 2 Abs. 3 BBIG nunmehr einen Teil seiner Ausbildung im Ausland absolvieren. Die Dauer soll jedoch ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Das Ausbildungsverhältnis dauert in den meisten Fällen drei Jahre und endet automatisch am Ende des Monats, in dem der Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. Eine besondere Kündigung ist nicht nötig.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, hat er gemäß § 14 Abs. 3 BBIG einen Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Prüfungsmöglichkeit. Der Anspruch entsteht mit der Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Er muss jedoch grundsätzlich während der Ausbildungszeit geltend gemacht werden. Wird er erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend gemacht, so ist gemäß des Urteils BAG 23.09.2004 - 6 AZR 519/03 die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nur dann möglich, wenn der Anspruch unverzüglich nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wurde.
Wird der Auszubildende jedoch nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses (und bestandener Prüfung) ohne eine anderslautende Vereinbarung weiterbeschäftigt, so gilt gemäß § 24 BBIG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden unaufgefordert ein Arbeitszeugnis auszustellen. Wird der Auszubildende nicht übernommen, so hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden auf Wunsch für Bewerbungszwecke ein Zwischenzeugnis auszufertigen.
Die (zwingende) Probezeit beträgt gemäß § 20 BBIG mindestens einen und höchstens vier Monate.
Während dieser Zeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer jeglichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung einer Probezeit (mit der dann vereinfachten Kündigungsmöglichkeit) ist gemäß dem Urteil BAG 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 auch dann zulässig, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem dann in ein Ausbildungsverhältnis wechselnden Arbeitnehmer bestanden hat.
Zulässig ist es, wenn in dem Ausbildungsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart wird, sofern diese nicht unangemessen lang ist.
Die Kündigung ist auch während der Probezeit unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist.
Nach der Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen in zwei Fällen:
Hat dabei die jeweils andere Vertragspartei einen Grund für die Kündigung geliefert, so besteht gemäß § 23 BBIG ein Anspruch auf Schadensersatz, der jedoch einer Ausschlussfrist von drei Monaten unterliegt.
Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf die Ausbildungsvergütung, die bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses angefallen wäre. Dabei ist jedoch das Einkommen anzurechnen, das der Auszubildende in dieser Zeit durch eine andere Tätigkeit erhalten hat (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 527/06).
Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden muss gegenüber dessen Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter, z.B. dem alleinsorgeberechtigtem Elternteil, ausgesprochen werden (LAG Schleswig-Holstein 20.03.2008 - 2 Ta 45/08).
Denn: Nach dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Befugnis des § 113 BGB nur auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
Gemäß § 78a BetrVG bzw. § 9 BPersVG muss der Arbeitgeber, der einen Auszubildenden nicht übernehmen will, der Mitglied eines Mitbestimmungsorgans ist, ihm dies spätestens drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses mitteilen. Der Auszubildende kann jedoch innerhalb der drei Monate schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen. In diesen Fällen wird ein unbestimmtes Arbeitsverhältnis begründet, dem sich der Arbeitgeber nur durch eine arbeitsgerichtliche Klage auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entziehen kann.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf Mitglieder eines Mitbestimmungsorgans. Die Frage, ab wann gewählte Ersatzmitglieder in den Schutzbereich der Vorschrift kommen, ist zwischen dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht eindeutig geklärt. Nach dem Bundesarbeitsgericht reicht eine einmalige Vertretung aus, nach dem Bundesverwaltungsgericht muss sich die Vertretung über einen gewissen zusammenhängenden Zeitraum hinziehen.
Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf in Verwaltungen und Betrieben, die dem TVöD unterliegen sowie sonstige in § 1 TVAöD (BBiG) bzw. § 1 TVAöD (Pflege) genannte Auszubildende und Schüler unterliegen dem Recht des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes, TVAöD (BBiG) bzw. TVAöD (Pflege).
Für den Bereich des TV-L sind es der TVA-L BBiG und der TVA-L Pflege für die Pflegeberufe.
BBiG
JArbSchG
TVAöD (BBiG), TVAöD (Pflege)
TVA-L BBiG
TVA-L Pflege
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