Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonBBerliner Testament 

Berliner Testament

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Berliner Testament ist ein Unterfall des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll (Schlusserbe, zumeist die gemeinsamen Kinder).

Die Ausführungen zu dem Berliner Testament gelten gleichermaßen auch für Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG.

Ziel des Berliner Testaments ist die Erhaltung des Vermögens zugunsten des überlebenden Ehegatten. Der Schlusserbe soll sein Erbrecht im Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten nicht geltend machen. Er erhält sein Erbe mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, das Versterben des Längerlebenden ist somit eine aufschiebende Bedingung für das Erbrecht des Schlusserben. Widersetzt sich der Schlusserbe dieser Anordnung, so wird sein Erbe durch eine entsprechende Klausel in beiden Erbfällen auf den Pflichtteil beschränkt, siehe unten "Pflichtteilsklausel".

Unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten ist das Berliner Testament nicht zu empfehlen, wenn durch den Erbfall die Freibeträge überschritten werden. Denn beide Vermögensübertragungen unterliegen der vollen Erbschaftsteuer.

2. Formen

Es werden zwei Formen des Berliner Testaments unterschieden, die jeweils zu unterschiedlichen Verfügungsbeschränkungen führen.

a)
Trennungsprinzip:Wählen die Ehepartner die Form des Trennungsprinzips, setzen sie sich gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben ein. Nacherbfall ist der Tod des längerlebenden Partners.Der Längerlebende wird dadurch Inhaber zweier Vermögensmassen: Seines eigenen Vermögens und des Vermögens seines verstorbenen Ehepartners.
b)
Einheitsprinzip:Im Falle des Einheitsprinzips geht das Vermögen des Erstversterbenden gänzlich auf den längerlebenden Ehegatten über. Dieser wird Vollerbe, die Vermögensmassen des Erstversterbenden und die des längerlebenden Ehegatten verschmelzen zu einer Einheit. Mit dem Tode des Längerlebenden wird der Dritte Schlusserbe.Enthält das Testament keine eindeutigen Bestimmung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Form gewählt worden ist. Im Zweifel soll gemäß § 2269 BGB das Einheitsprinzip gelten.

3. Verfügungsbeschränkungen

Beide Formen führen zu unterschiedlichen Verfügungsbeschränkungen des längerlebenden Ehegatten:

a)
Trennungsprinzip:Gemäß §§ 2113, 2115 BGB ist die Verfügung eines Vorerben über ein Grundstück, Recht an einem Grundstück, Schiff oder Schiffsbauwerk unwirksam, wenn das Recht des Nacherben dadurch beeinträchtigt würde. Unwirksam sind auch unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen auf Grund eines Schenkungsversprechens, sofern sie einen Erbschaftsgegenstand betreffen.
b)
Einheitsprinzip:Der längerlebende Ehegatte ist in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt.

Von dem überlebenden Ehegatten vorgenommene Verfügungen an Dritte, bei denen es sich nicht um die Schlusserben handelt, können grundsätzlich nicht verhindert werden, von den oben genannten Verfügungsbeschränkungen abgesehen. Diese können erst nach dem Tod des (letzten) Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommene Schenkungen gemäß der §§ 2287, 818 BGB zurückfordern.

Feststellungs- oder Auskunftsklagen, mit denen der Erbanwärter bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Höhe der Schenkung bzw. seines Rückforderungsanspruchs feststellen möchte, sind nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und München unzulässig. Auch die Sicherung des Anspruchs durch die Einleitung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wird von der Rechtsprechung abgelehnt, es sei denn, es besteht eine schuldrechtlich wirkende Verfügungsunterlassungsverpflichtung.

Es bleibt festzuhalten, dass rechtliche Schritte gegen grundsätzlich den Nachlass schmälernde Verfügungen vor dem Erbfall nicht Erfolg versprechend sind.

4. Wiederverheiratungsklausel

Die in dem Berliner Testament getroffenen wechselseitigen Verfügungen der Eheleute sind nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr abänderbar. Auch bei dem Eingehen einer neuen Ehe bleibt es bei den Verfügungsbeschränkungen. Zum Schutz des überlebenden Ehepartners werden daher oftmals für den Fall der Wiederverheiratung des Längerlebenden sogenannte Wiederverheiratungsklauseln aufgenommen. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird somit auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung fingiert.

Im Rahmen einer Wiederverheiratungsklausel vereinbaren die Eheleute, wie das Vermögen des Erstversterbenden aufzuteilen ist, damit der Längerlebende in der Verwertung seines Vermögens wieder frei wird.

5. Pflichtteilsklausel

Grundsätzlich ist es den Schlusserben unbenommen, mit dem Tode des Erstversterbenden zumindest ihren Pflichtteil geltend zu machen und damit den Zweck des Berliner Testaments zu vernichten. Oftmals wird daher eine sogenannte Pflichtteilsklausel aufgenommen, die auch als Jastrowsche Klausel oder Verwirkungsklausel bezeichnet wird.

Danach wird das Erbe eines Schlusserben, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, auch bei dem Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil begrenzt.

Lexikon lizenziert von:

© "Berliner Testament" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte