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Bereitschaftsdienst

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bereitschaftsdienst ist das Verfügbarhalten des Arbeitnehmers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Pflicht zur unverzüglichen Aufnahme der Arbeit im Bedarfsfall. In Tarifverträgen / kirchlichen Kollektivvereinbarungen werden teilweise andere Begriffe verwendet.

Eine Pflicht zur Ableistung des Bereitschaftsdienstes besteht nur, wenn dies in einer vertraglichen / tariflichen Grundlage o.Ä. vereinbart wurde.

2. Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Gemäß § 2 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Das Arbeitszeitgesetz beruht auf der Umsetzung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie.

Nach der Art. 2 RL 93/104 (Europäische Arbeitszeitrichtlinie) ist Arbeitszeit die Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 ist Bereitschaftsdienst von Ärzten, den diese in persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung zu leisten haben, als Arbeitszeit anzusehen (EuGH 03.10.2000 C 303/98).

Gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ist die Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden ohne Ausgleich zulässig, wenn die Arbeitszeit in erheblichem Umfang aus Bereitschaftsdienst besteht, dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung so vorgesehen ist und sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist.

Arbeitszeit besteht zu einem erheblichen Umfang aus Bereitschaftsdienst, wenn dieser ca. 25-30 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht.

3. Beamtenrecht

Rechtsgrundlage der Arbeitszeit von (Bundes-)Beamten ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV). Die Vorgaben für den Bereitschaftsdienst sind in § 13 AZV geregelt.

Gemäß § 13 Abs. 1 AZV kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 AZV kann die Arbeitszeit des Beamten auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden.

Diese Vorschrift gründet sich auf Art. 22 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitsgestaltung (AZRL). Diese gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche und somit auch für Beamte im Bund, in den Ländern und Kommunen. Nach Art. 22 AZRL sind Abweichungen von der in Art. 6 AZRL festgelegten wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum erlaubt, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin sich dazu bereit erklärt.

4. Abgrenzung zu Überstunden

Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 799/06).

Überstunden können also nur dann entstehen, wenn Arbeitsleistungen angeordnet werden, die außerhalb der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit des Angestellten liegen.

5. Vergütung

5.1 Allgemein

Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich kann durch einzelvertragliche Regelung der Arbeitsvertragsparteien näher ausgestaltet werden.

5.2 TVöD-K

Die Regelung in § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K, wonach anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich u.a. dann zulässig ist, wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, knüpft die Zustimmung an keine Form. Der Beschäftigte kann seine Zustimmung zum Freizeitausgleich deshalb auch durch widerspruchs- und vorbehaltlose Inanspruchnahme des ihm vom Arbeitgeber gewährten Freizeitausgleichs zum Ausdruck bringen (BAG, 19.11.2009, 6 AZR 624/08).

5.3 BAT -KF

Nächtliche Bereitschaftsdienststunden sind nach dem BAT -KF mittels einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage auszugleichen. Die Regelung über Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit gilt entgegen dem Wortlaut der einschränkenden Regelung des § 48a Abs. 6 BAT -KF nicht nur für die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) geleisteten Nachtarbeitsstunden, sondern auch für außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienste (BAG 15.07.2009 - 5 AZR 867/08).

5.4 Geringere Vergütung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.01.2004 - 5 AZR 530/02) ist es zulässig, die während eines Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeitszeit geringer zu vergüten. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Zweck der europäischen Arbeitszeitlinie sich auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und nicht auf die Vergütung beziehe. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Klinik den Ärzten für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes ca. ein Drittel weniger Gehalt als für die Arbeit während der regulären Arbeitszeit gezahlt. Nach der Ansicht der Richter ist dies zulässig.

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