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Das Bereicherungsrecht soll dort einen Ausgleich schaffen, wo ein Vermögensvorteil zunächst wirksam erlangt wurde, dies aber durch geänderte Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war.
Es wird zwischen folgenden beiden Formen unterschieden:
Die Nichtleistungskondiktion ist dabei subsidiär zur Leistungskondiktion.
Zwischen den Parteien eines Bereicherungsanspruchs besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Mithilfe der Leistungskondiktion werden Leistungen zurückgefordert, die der Entreicherte rechtsgrundlos erbracht hat.
Die Leistungskondiktionen sind in den folgenden Vorschriften geregelt:
Die Voraussetzungen des Vorliegens einer Leistungskondiktion sind dabei wie folgt zu prüfen:
Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
Rechtsfolge: Der Schuldner ist zur Herausgabe des Erlangten gemäß der Vorgaben des § 818 BGB verpflichtet.
Bei der Nichtleistungskondiktion kommt es zu einer Vermögensverschiebung gerade nicht aufgrund einer Leistung, sondern in sonstiger Weise. Im Fall des § 816 Abs. 1 BGB z.B. ist eine Bereicherung aufgrund der wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten eingetreten, wie dies im Fall des gutgläubigen Erwerbs geschehen kann. Eine Leistungskondiktion hat immer Vorrang vor einer Nichtleistungskondiktion.
Die Nichtleistungskondiktionen sind in den folgenden Vorschriften geregelt:
Bei der Nichtleistungskondiktion in der Form des § 816 BGB bestehen folgende Voraussetzungen:
Rechtsfolge ist die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten.
Ist der Kaufvertrag bei einem Unternehmenskauf nichtig und der Unternehmenskauf bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, so gelten gemäß der Entscheidung BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05 folgende Grundsätze:
§§ 812 - 822 BGB
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