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Beratungshilfe

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Personen, die außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder vor diesen für die Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt benötigen und nur über geringe Einkünfte verfügen, können Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

Der Berechtigte hat grundsätzlich eine freie Rechtsanwaltswahl.

In den Bundesländern Hamburg und Bremen besteht gemäß § 12 BerHG anstelle eines Anspruchs auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt eine öffentliche Beratungshilfe (http://www.oera.hamburg.de). Bremen hat die Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung auf die Arbeitnehmerkammer übertragen http://www.arbeitnehmerkammer.de). In Berlin kann zwischen der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt und der öffentlichen Beratungshilfe gewählt werden.

2. Antrag

Der Antrag auf Beratungshilfe ist an das Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die für die Beratungshilfe notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergeben. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist konkret darzulegen.

Die Frage, ob der Antrag auch nachträglich gestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung derzeit nicht eindeutig geklärt: Zwar bestimmt § 4 BerHG, dass wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, der Antrag auch nachträglich gestellt werden kann. Umstritten ist dabei, ob dies auch einen Antrag nach der Erbringung der Beratungsleistung beinhaltet:

  • "Nachträglich bedeutet, dass der Antrag auch noch gestellt werden darf, nachdem der Rechtsanwalt dem Rechtsuchenden Beratung gewährt oder jedenfalls seine Tätigkeit begonnen hat (BVerfG 19.12.2007 - 1 BvR 1984/06).
  • Es ist zulässig, wenn das entscheidende Amtsgericht die Antragstellung vor der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem sachlich-zeitlichen Zusammenhang damit verlangt (BVerfG 16.01.2008 - 1 BvR 2392/07).

3. Beratungsschein

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Beratungsschein ausgestellt. Daher kann auch von Rechtsanwälten in Hamburg oder Bremen Beratungshilfe geleistet werden, sofern der Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb von Bremen oder Hamburg hat.

4. Rechtsgebiete

Die von der Beratungshilfe erfassten Rechtsgebiete sind in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anwendungsbereich jedoch wie folgt erweitert:

Nach den Entscheidungen BVerfG 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 und BVerfG 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 umfasst die Beratungshilfe auch Angelegenheiten des Steuerrechts und die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Kürzung des Arbeitslosengelds II.

5. Rechtsanwaltsvergütung

Anders als bei der allgemeinen Vergütung des Rechtsanwalts für eine Beratung erfasst die Beratungshilfe auch die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung.

Die Rechtsanwaltsvergütung für die Durchführung der Beratungshilfe setzt sich wie folgt zusammen:

  • eine Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR gemäß Nr. 2501 VV
  • eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 EUR für die außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2503 VV
  • die Auslagen nach den allgemeinen Vorschriften
  • eine Beratungsgebühr / Geschäftsgebühr für Tätigkeiten mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz in Höhe von 60,00 - 560,00 EUR (je nach Tätigkeit und Anzahl der Gläubiger) gemäß Nr. 2502, 2504 VV
  • eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR gemäß Nr. 2508 VV
  • die von dem Mandanten zu zahlende Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 EUR gemäß Nr. 2500 VV, die aber auch erlassen werden kann

Für die von der Beratungshilfe erfasste Beratung eines Mandanten ist anders als bei der sonstigen Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts keine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Sie richtet sich weiterhin ausschließlich nach den Nummern 2501 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG.

Umstritten ist insbesondere oftmals die Frage, ob es sich bei dem Mandat um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. In der Entscheidung BVerfG 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01 hat das Bundesverfassungsgericht die Beratung über den Kindesunterhalt und das Umgangsrecht des Vaters als verschiedene Angelegenheiten angesehen.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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