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Sind die Voraussetzungen eines Rechtsschutzfalles erfüllt und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung vor (hinreichende Aussicht auf Erfolg/keine Mutwilligkeit), hat der Rechtsschutz-Versicherungsnehmer die Wahl, ob er nur die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen möchte oder dieser gegebenenfalls außergerichtlich oder gerichtlich tätig werden soll.
In der Praxis kommt es immer wieder zur Ablehnung der Beratungs-Rechtsschutzdeckung mit der Begründung, der Rechtsschutzfall sei noch nicht eingetreten. Insbesondere im Arbeits-Rechtsschutz zeichnen sich viele Maßnahmen lange vor der eigentlichen Entscheidung ab, der Arbeitnehmer möchte sich vorab in der Gewißheit der zukünftigen Änderung über seine Rechtslage informieren.
In den meisten Fällen wird die Beratungsvergütung dann aus Kulanzgründen gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. durch den Verweis übernommen, dass zu einem späteren Zeitpunkt für den Rechtsschutzversicherer höhere Kosten entstanden wären.
Die Beratungsvergütung des Rechtsanwalts ist gemäß § 34 RVG in einer mit dem Mandanten geschlossenen Honorarvereinbarung zu vereinbaren. Die Rechtsschutzversicherer vergüten die Beratungstätigkeit weiterhin nach der vormaligen Rechtslage (Rahmengebühr von 0,1 bis 1,0: Mittelgebühr 0,55).
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Familien- und Erbrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 3g ARB 2008/2000/94). Anders als bei anderen Risikoausschlüssen wird in diesen Bereichen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Beratungs-Rechtsschutz gewährt. Rechtsgrundlage sind die § 2k ARB 2008/2000/94 und §§ 25 Abs. 2e, 26 Abs. 3g und 27 Abs. 3g ARB 75.
Das Ereignis muss bereits eingetreten sein. Für eine vorsorgliche Beratung besteht kein Versicherungsschutz. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich wegen der Änderung eines Testamentes oder wegen befürchteter Unterhaltsansprüche beraten lässt.
Änderungen der Rechtslage sind z.B.:
Es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Der Beratungsrechtsschutz im Fall der Trennung der Eheleute darf sich nur auf die Ansprüche der Trennungszeit und nicht auf eine spätere Scheidung beziehen. Dies kann erst dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung (Ablauf der Trennungszeit) vorliegen.
§ 2k ARB 2008/2000/94
§§ 25 Abs. 2e, 26 Abs. 3g und 27 Abs. 3g ARB 75
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