JuraForum.de > Lexikon > B > Beobachtung - polizeiliche
Ist eine Person oder ein von dieser Person benutztes Kfz zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben, dann kann die Polizei personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (so z.B. § 21 PolG NRW). Durch diese Sammlung von Daten entsteht ein Bewegungsbild der Person, das für die vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gebraucht werden kann. Die Datenerhebung geschieht dabei im Grunde zufällig, d.h. immer dann, wenn der Betroffene in Kontakt mit Polizeibehörden tritt.
Die gesetzliche Befugnis der polizeilichen Beobachtung hat die früher nicht gesetzlich geregelte Maßnahme der "beobachtenden Fahndung" abgelöst.
In den Polizeigesetzen der Länder Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist statt des Begriffs der polizeilichen Beobachtung der Begriff der Kontrollmeldung- bzw. speicherung verwendet worden (§ 29 SPolG,SL, § 19 SOG LSA,ST, § 187 LVwG,SH).
Zu unterscheiden ist die Standardmaßnahme der polizeilichen Beobachtung von der planmäßig angelegten Beobachtung (Observation) als Mittel zur Datenerhebung (§ 8c MEPolG).
Voraussetzung für die polizeiliche Beobachtung ist, dass
und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Für das Verfahren der Beobachtung bzw. Kontrollmeldung ist die Ausschreibung zwingende Voraussetzung. Diese ist auf höchstens ein Jahr (in einigen Bundesländern nur 6 oder 9 Monate) befristet kann aber - soweit die Voraussetzung der Beobachtung weiterhin vorliegen - verlängert werden.
In Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein darf die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nur durch den Richter angeordnet werden.
Nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist der Betroffene durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann.
Nicht in allen Polizeigesetzen ist die polizeiliche Beobachtung bzw. die "Kontrollmeldung" ausdrücklich als Standardmaßnahme geregelt (z.B. nicht in Baden-Württemberg und Niedersachsen). Für diese Länder ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber bewusst auf die Schaffung dieser Befugnis verzichtet hat. So ist auch im Schrifttum diese Maßnahme im Polizeirecht als wenig sinnvoll kritisiert worden; insbesondere sei fraglich, wie ausgerechnet durch ein Bewegungsbild die "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" erreicht werden solle (so Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl., Rn. 190, S. 113). Dem ist zuzustimmen. Neben den umfangreichen Befugnissen zur Datenerhebung (s. §§ 8a-d MEPolG) und Datenverwendung (§ 10a MEPolG) besteht kein tatsächliches Bedürfnis zu einer derartigen polizeilichen Beobachtung als Standardmaßnahme. Etwas anderes gilt für die polizeiliche Beobachtung als Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten. Dazu im folgenden.
Die polizeiliche Beobachtung zum Zweck der Strafverfolgung ist nach § 163e StPO zulässig.
Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird. Zudem muss anzunehmen sein, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.
§ 8d MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)
§ 21 PolG NRW
§ 17 HSOG,HE
Art. 36 PAG,BY
§ 37 PAG,TH
§ 42 SächsPolG,SN
§ 187 LVwG,SH
§ 29 SPolG,SL
§ 19 SOG LSA,ST
§ 163e StPO
§ 6b BDSG
§ 31 BPolG
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