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JuraForum.deLexikonBBeliehener 

Beliehener

Lexikon


Erklärung

1. Abgrenzung

Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.

Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich.

Beispiele:

Notare (§ 14 BNotO), Fleischbeschauer, TÜV (§ 29 StVZO), staatlich anerkannte Privatschulen, Bezirksschornsteinfeger.

Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbstständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer wird nur hilfsweise tätig.

2. Geltendmachung von Ansprüchen

Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten. Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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