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Privatrechtlich organisierter Verwaltungsträger.
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder auf Grund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen.
Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich.
Notare, Fleischbeschauer, TÜV, staatlich anerkannte Privatschulen, Bezirksschornsteinfeger.
Im Gesetz sind Beliehene nicht ausdrücklich geregelt.
Abgrenzung:
Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbstständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer wird nur hilfsweise tätig.
Geltendmachung von Ansprüchen:
Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten. Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.
Art. 34 GG
§ 839 BGB
§ 14 BNotO
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