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JuraForum.deLexikonBBekanntgabe eines Verwaltungsaktes 

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Bekanntgabe ist die Mitteilung des Verwaltungsakts an den Adressaten bzw. Betroffenen: Der Verwaltungsakt ist gemäß § 41 VwVfG demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Das VwVfG definiert den Begriff der Bekanntgabe nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur bedeutet die Bekanntgabe die Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Wollen der Behörde.

Erforderlich ist der Zugang, d.h. der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne Weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z.B. Briefkasten). Der Zugang entspricht insoweit dem zivilrechtlichem Zugangsbegriff (Willenserklärung).

Für die Fristen zur Bestimmung der Zugangsfiktionen bei der Übermittlung durch die Post besteht im Steuerrecht sowie im Sozialrecht folgende Rechtslage:

  • Im Steuerrecht gilt:Der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 AO, nach dem ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist eine Frist i.S.d. § 108 Abs. 3 AO mit der Folge dass, wenn dieser dritte Tag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, der Zeitraum erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet (BFH 14.10.2003 - IX R 68/98).
  • Im Sozialrecht gilt: Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.Mit der Entscheidung BSG 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R wurde die Vorschrift wie folgt ausgelegt: "Nach der gesetzlichen Zugangsfiktion ist allein maßgeblich der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. (...) Der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben wird, ist (...) nicht mitzuzählen. (...) Die Fiktion der Bekanntgabe greift auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt."

2. Form

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich oder durch Fax möglich, es sei denn das Gesetz fordert eine bestimmte Form.

Die förmliche Bekanntgabe, Zustellung genannt, ist z.B. für den Widerspruchsbescheid vorgeschrieben.

Allgemeinverfügungen werden öffentlich bekannt gegeben, z.B. durch Aufstellung eines Verkehrszeichens.

3. Rechtswirkungen

Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist bedeutsam, da mit der Bekanntgabe die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.

Bei einem Verkehrsschild gilt das Aufstellen als öffentliche Bekanntgabe. Aber: Die einjährige Widerspruchsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (BVerwG 23.09.2010 3 C 32/09 / BVerwG 23.09.2010 3 C 37/09).

Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 19.11.2009 - 5 S 575/09 kann ein Verkehrszeichen nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes aufgehoben werden.

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Urteile: Vorschriften

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