JuraForum.de > Lexikon > B > Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Die Bekanntgabe ist die Mitteilung des Verwaltungsakts an den Adressaten bzw. Betroffenen: Der Verwaltungsakt ist gemäß § 41 VwVfG demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.
Das VwVfG definiert den Begriff der Bekanntgabe nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur bedeutet die Bekanntgabe die Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Wollen der Behörde.
Erforderlich ist der Zugang, d.h. der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne Weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z.B. Briefkasten). Der Zugang entspricht insoweit dem zivilrechtlichem Zugangsbegriff (Willenserklärung).
Für die Fristen zur Bestimmung der Zugangsfiktionen bei der Übermittlung durch die Post besteht im Steuerrecht sowie im Sozialrecht folgende Rechtslage:
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich oder durch Fax möglich, es sei denn das Gesetz fordert eine bestimmte Form.
Die förmliche Bekanntgabe, Zustellung genannt, ist z.B. für den Widerspruchsbescheid vorgeschrieben.
Allgemeinverfügungen werden öffentlich bekannt gegeben, z.B. durch Aufstellung eines Verkehrszeichens.
Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam.
Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist bedeutsam, da mit der Bekanntgabe die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
Bei einem Verkehrsschild gilt das Aufstellen als öffentliche Bekanntgabe. Aber: Die einjährige Widerspruchsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (BVerwG 23.09.2010 3 C 32/09 / BVerwG 23.09.2010 3 C 37/09).
Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 19.11.2009 - 5 S 575/09 kann ein Verkehrszeichen nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes aufgehoben werden.
§ 41 VwVfG
§ 43 VwVfG
§ 4 VwZG
§ 122 AO
§ 37 SGB X
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