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Neben der Aufgabe der Gefahrenabwehr hat die Polizei gemäß den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten.
Der Polizei kommt aber nicht nur die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sondern auch die Aufgabe der Aufklärung von Straftaten und damit die repressive Aufgabe der Verfolgung bereits begangener Delikte zu. Der Zweig der Polizei, der diese repressive Bekämpfung von Straftaten vornimmt, wird Kriminalpolizei genannt. Deren Befugnisse ergeben sich nicht aus den Polizeigesetzen der Länder, sondern zumeist aus der StPO und dem Bundeskriminalamtsgesetz.
Die Voraussetzungen zur Anordnung einer DNA-Analyse wurden im November 2005 erleichtert. Zu den Einzelheiten siehe DNA-Analyse im Strafprozess.
§ 163 StPO
BKAG
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