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Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Allgemein:
Öffentlich - rechtliche Geldforderungen wie Steuern, Abgaben, Geldbußen u. ä. werden nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Die Beitreibung erfordert nicht das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels.
Gesetzliche Grundlage der Beitreibung von Geldforderungen des Bundes u. ä. ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, das in die Abgabenordnung verweist, die wiederum auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist.
Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder stellen die Grundlage der Beitreibung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbänden u. ä. dar.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, dem die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder ähnlich sind.
Die Beitreibung einer Geldforderung erfordert das Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 VwVG , die Folgendes voraussetzt:
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, in dem die Pflicht des Schuldners zum Ausgleich der Geldforderung festgestellt wird.
Der Leistungsbescheid muss den Anforderungen eines Verwaltungsaktes entsprechen, also z. B. eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Andernsfalls handelt es sich um eine schlichte Zahlungsaufforderung.
Ein gegen einen Leistungsbescheid eingelegter Widerspruch entfaltet grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann nach einem Antrag des Schuldners durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden.
Die Geldforderung muss fällig sein, d. h. die Behörde muss die Geldforderung verlangen dürfen. Fehlt ein Zahlungstermin, so wird die Geldforderung mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig.
Nach dem Ablauf der Fälligkeit bzw. der Bekanntgabe ist dem Schuldner eine Woche Zeit zu lassen, die Forderung zu begleichen.
Nach dem Ablauf der Wochenfrist soll der Schuldner durch eine gesonderte Mahnung zur Zahlung aufgefordert werden, in der ihm erneut eine Woche Zeit zur Forderungsbegleichung gesetzt wird.
Der Schuldner braucht keine Kenntnis von der Vollstreckungsanordnung zu haben. Die Anordnung kann auch formlos ergehen.
§§ 1 ff. VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer
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