JuraForum.de > Lexikon > B > Beiladung
Hinzuziehung Dritter zu dem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht.
Allgemein:
Es ist zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung zu unterscheiden.
Die Beiladung steht im Ermessen des Gerichts, das einen Dritten beiladen kann, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können.
Ein Dritter ist zwingend beizuladen, wenn die Entscheidung auch gegenüber ihm rechtlich nur einheitlich ergehen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung gegenüber den Beteiligten gleich lautend ausfällt.
Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Entscheidung auch Rechte des Dritten gestaltet, festgestellt oder bestätigt werden.
Klagt der Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung, so ist der Bauherr dem Verwaltungsprozess notwendig beizuladen.
Anders ist es im umgekehrten Fall: Klagt der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung, steht die Entscheidung der Beiladung des Nachbarn im Ermessen der Behörde, da in dessen Rechte nicht unbedingt eingegriffen wird.
Zulässig ist die Beiladung in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch im vorläufigen Rechtsschutz, und in jedem Stadium des Verfahrens. Nur die einfache Beiladung ist in der Revisionsinstanz ausgeschlossen.
Voraussetzung einer Beiladung ist die Beteiligungsfähigkeit i.S.d. § 61 VwGO des Beigeladenen.
Der Beigeladene kann im Rahmen der Anträge der Prozessparteien eigene Anträge stellen. Er erhält eine Ladung zu allen Prozessterminen. Rechtsmittel kann er nur einlegen, wenn er auch sonst gemäß § 42 VwGO klagebefugt wäre.
Der notwendig Beigeladene ist befugt im Rahmen seiner Klagebefugnis eigene Anträge zu stellen.
Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen.
Die Beiladung selbst kann nicht angefochten werden.
Die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung kann mit der Beschwerde gemäß § 146 VwGO angefochten werden.
Unterbleibt die notwendige Beiladung, ist die Revisionseinlegung der Entscheidung begründet.
§§ 65, 66 VwGO
§ 63 Nr. 3 VwGO
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