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Beihilfen sind eine Unterform der Subventionen. Als Subvention wird gemeinhin jede finanzielle oder geldwerte Zuwendung oder der Verzicht auf Einnahmen einer staatlichen oder vom Staat beeinflussten Stelle bezeichnet, für die der Begünstigte keine unmittelbare Gegenleistung erbringt.
Beihilfen sind die Wirtschaftssubventionen der EU und durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Der Begriff der Beihilfe umfasst alle Formen einer Begünstigung / positiven Leistung (Geld- und Sachleistungen) sowie die Belastungsverminderung. Beihilfen müssen aus staatlichen Quellen stammen und ohne Gegenleistung erbracht werden:
Im Beihilfenrecht der Europäischen Union müssen folgende Rechtsbereiche unterschieden werden:
Die europäischen Vorgaben für die Mitgliedsländer bei der Vergabe von Beihilfen sind in folgenden Rechtsgrundlagen geregelt:
In der Praxis ist das europäische Beihilferecht überwiegend in EU-Verordnungen geregelt, z.B. der VO 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.
Gemäß Art. 107 AEUV sind Beihilfen aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt untersagt, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
Beihilfen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen, sind grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich zulässig.
Die Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot sind in den Art. 107 Absatz 2 und 3 AEUV aufgeführt:
Jeder Mitgliedsstaat ist gemäß Art. 108 Absatz 3 AEUV vor der Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe verpflichtet, die Europäische Kommission rechtzeitig zu informieren. Mit der Gewährung der Beihilfen darf erst nach einer positiven Entscheidung begonnen werden.
Die Voraussetzungen und die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind in der VO 659/1999 über die Voraussetzungen der Beihilfegewährung (Beihilfenverfahrensverordnung) sowie der VO 794/2004 über die Durchführung der Beihilfegewährung niedergelegt.
Durch die Verordnung 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung einen Höchstbetrag (Schwellenwerte) festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldungsverfahren gemäß Art. 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.
Diese Verordnung ist als "VO 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen" erlassen worden:
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 1998/2006 in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,00 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000,00 EUR nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Mitteln gemeinschaftlicher Herkunft finanziert werden.
Da für den Agrarsektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, hat die VO 1998/2006 den Agrarsektor aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist vielmehr die gesonderte Verordnung VO 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor.
Die Beihilfengewährung der nationalen Staaten wird gemäß Art. 108 Absatz 1 AEUV von der Europäischen Kommission laufend überprüft.
Gelangt die Europäischen Kommission zu der Entscheidung, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist oder missbräuchlich angewandt wurde, so besteht gemäß Art. 108 Absatz 2 AEUV folgende Rechtslage:
Konkurrenten von mit einer Beihilfe geförderten Unternehmen können die Entscheidung der Europäische Kommission über die Zulässigkeit dieser Beihilfe oder das Nichteinschreiten im Falle einer unzulässigen Beihilfe mit einer Konkurrentenklage vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfen lassen.
Ist die Gewährung einer Beihilfe rechtswidrig (Gewährung vor abschließender Entscheidung der Europäischen Kommission oder unter Verletzung der Vorgaben des Durchführungsverbots), so kann der Staat von dem Begünstigten die Beihilfe zurückfordern. Rechtsgrundlagen der Rückforderung bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht, das EU-Recht bietet insofern keine entsprechende Vorschrift.
Zwar erkennen die Rechtsprechungen sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts einen grundsätzlichen Vertrauensschutz an, dieser wird aber an hohe Voraussetzungen geknüpft und nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt. Grundsätzlich urteilen die Gerichte, dass das öffentliche Rücknahmeinteresse den Vertrauensschutz des Einzelnen überwiegt.
Bei einer rechtswidrigen Entscheidung der Europäischen Kommission in Beihilfesachen kommt gemäß Art. 340 Absatz 2 AEUV eine Haftung der Europäischen Union in Betracht.
Art. 107 - 109 AEUV
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