JuraForum.de > Lexikon > B > Beihilfe im Strafrecht
Wegen Beihilfe zu einer Straftat wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat. Eine Hilfeleistung liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat fördert oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter.
Der Tatbestand der Beihilfe ist noch nicht durch die bloße Anwesenheit am Tatort erfüllt. Erforderlich ist zusätzlich eine Billigung der Tat, die dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (Psychische Beihilfe).
§ 27 StGB
© "Beihilfe im Strafrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum