JuraForum.de > Lexikon > B > Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Die Ausgangsbehörde sowie die Widerspruchsbehörde können nach einem Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen.
§ 80 Abs. 4 VwGO
© "Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.