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JuraForum.deLexikonBBehörde - funktionell 

Behörde - funktionell

Lexikon


Erklärung

Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Voraussetzung ist, dass die Behörde für einen Hoheitsträger tätig ist. Das ist sie, wenn sie entweder in die Organisation des Verwaltungsträgers eingegliedert ist oder es sich bei der Behörde um einen Beliehenen handelt.

Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG ist die Tätigkeit der Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt.

Nicht erfasst werden fiskalische Geschäfte.

Behörden im funktionalem Sinne können auch Legislativ- und Judikativorgane sein, wenn sie Verwaltungsaufgaben erfüllen.

Der funktionale Behördenbegriff ist vom organisationsrechtlichen Behördenbegriff abzugrenzen, der (nur) organisatorisch verselbstständigte und mit Außenzuständigkeit ausgestattete Organe der Verwaltung erfasst.

Der Verwaltungsakt setzt das Handeln einer Behörde voraus, wobei § 35 VwVfG den funktionalen Behördenbegriff zugrundelegt.

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