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Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben grundsätzlich alle Bürger Zugang zu den Dokumenten der Behörden des Bundes und sonstigen Bundesorganen etc. Informationsfreiheit im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 1 IFG der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den amtlichen Informationen, d.h. den Unterlagen und Daten. Nicht erfasst sind Entwürfe und Notizen.
Behörden sind befugt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften auszustellen. Siehe hierzu den Fachbeitrag "Formvorschriften".
§ 1 VwVfG
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