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Behindertentestament

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Erklärung

Verfügung von Todes wegen unter besonderer Berücksichtigung der Belange eines behinderten Kindes des Erblassers.

Aufgrund des Regresses des Sozialhilfeträgers gemäß des § 93 f. SGB XII wird das Erbe eines behinderten und bedürftigen Kindes/Erwachsenen für Sozialleistungen aufgebraucht. Bei einer Vermögenslosigkeit der betreffenden Person erhielte der Bedürftige jedoch dieselben Leistungen.

Insofern wird in diesen Fällen von den Eltern des Kindes oftmals ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet, mit dem der Anspruch des behinderten Kindes auf das Erbe ausgeschlossen wird:

Durch Testamentsgestaltung kann die Überleitung verhindert werden. Wesentlich ist, dass das der Behinderte die Erbschaft nicht zur freien Verfügung erlangt.

Dabei ist z.B. das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe einzusetzen. Ihm ist ein über dem Pflichtteil liegender Erbteil zuzuwenden. Der Nacherbe erbt nicht von dem Behinderten, sondern von dem Erblasser, sodass die Überleitung des § 93 SGB XII wirkungslos bleibt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Behindertentestament sind "Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - (Dauer-) Testamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus" (BGH 19.01.2011 - IV ZR 7/10).

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem Behinderten Zuwendungen aus der Erbschaft zukommen zu lassen.

Besteht eine derartige Vertragskonstellation nicht, kann der Pflichtteilsanspruch, der auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden (BGH 08.12.2004 - IV ZR 223/03).

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