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Im Vordergrund der Behindertenhilfe steht die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens durch Integration. Die Verwirklichung dieses Ziels soll mit dem Behindertengleichstellungsgesetz erreicht werden. Daneben haben auch die Länder Behindertengleichstellungsgesetze erlassen.
Die Definition der vom Schutzzweck des Behindertengleichstellungsgesetzes erfassten Behinderungen entspricht dem § 2 Sozialgesetzbuch IX.
Das Ziel des Gesetzes wird durch den in § 4 BGG definierten Ausdruck "Barrierefreiheit" festgelegt.
Die deutsche Gebärdensprache ist gemäß § 6 BGG als eigenständige Sprache anerkannt.
Ein zusätzlicher Schutz für behinderte Menschen vor Benachteiligungen im allgemeinen Zivilrechtsverkehr sowie im Berufsleben besteht seit August 2006 nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Inhalte sind in dem Stichwort "Allgemeine Gleichbehandlung" aufgeführt.
Die Anerkennung von Behindertenverbänden erfolgt gemäß § 13 Abs. 3 BGG durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach einem Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen.
Den anerkannten Verbänden ist nach § 13 Abs. 1 BGG die Möglichkeit gegeben, unabhängig von einem bestimmten Einzelfall vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht Klage zu erheben, wenn ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGG enumerativ aufgezählten Vorschriften vorliegt und der Verband durch die Maßnahme in seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird.
Anerkannte Behindertenverbände sollen daneben gemäß § 5 BGG mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen Zielvereinbarungen zur Herstellung der Barrierefreiheit abschließen. Diese Zielvereinbarungen werden in ein Zielvereinbarungsregister eingetragen, das von dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit geführt wird (http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Zielvereinbarungen/Zielvereinbarungsregister/zielvereinbarungsregister.html).
Die Bundesregierung bestellt gemäß § 14 BGG einen Beauftragten/eine Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen (http://www.behindertenbeauftragter.de). Das Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
Aufgaben des Behindertenbeauftragten sind:
BGG
BITV
AGG
Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
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