JuraForum.de > Lexikon > B > Begründung
Gerichtsbarkeit:
Urteile in Straf- und Zivilsachen enthalten die Entscheidungsgründe.
Verwaltung:
Ein Verwaltungsakt muss mit einer schriftlichen Begründung versehen sein. Bei Fehlen einer Begründung ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, aber nicht nichtig; die Begründung kann auch nachträglich erfolgen.
Vertragsrecht:
Die Parteien können frei vereinbaren, dass Willenserklärungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses abgegeben werden, der Begründung bedürfen, z. B. die Kündigung eines Arbeitsvertrages.
§ 34 StPO
§ 313 ZPO
§§ 39 ff VwVfG
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