JuraForum.de > Lexikon > B > Begnadigung
Ist ein Strafurteil rechtskräftig geworden, so können die Rechtsfolgen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) durch die Begnadigung aufgehoben werden.
Das Recht zur Begnadigung haben der Bundespräsident und die Ministerpräsidenten der Länder.
Art. 60 GG
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