JuraForum.de > Lexikon > B > Begleitetes Fahren
Rechtsgrundlagen der Erteilung einer Fahrerlaubnis sind die §§ 2 ff. StVG sowie die Fahrerlaubnisverordnung.
Das Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE wurde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf 17 Jahre gesenkt. Umgangssprachlich wird die Regelung als "Führerschein ab 17", juristisch als "Begleitetes Fahren" bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 6e StVG.
Seit dem 01.01.2011 ist das zuvor zur Erprobung eingeführte Begleitete Fahren als Dauerrecht festgesetzt.
Ziel der Herabsetzung des Mindestalters ist die Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger durch die Kontrolle der Fahrausübung durch einen erfahrenen Erwachsenen.
Gemäß § 48a FeV unterliegt das Begleitete Fahren folgenden Voraussetzungen:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dem Fahrerlaubnisinhaber nach einem Antrag der Führerschein ausgehändigt.
Die vor dem 18. Lebensjahr erteilte Fahrerlaubnis ist gemäß § 6e Abs. 3 StVG insbesondere dann zu widerrufen, wenn der Inhaber gegen die zwingende Begleitung durch eine namentlich benannte Person verstößt. In diesen Fällen darf die neue Fahrerlaubnis erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder erteilt werden. Daneben wird das Fahren ohne Begleitperson mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR sowie der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,00 EUR bestraft.
Die Fahrausbildung kann frühestens mit 16 1/2 Jahren begonnen werden.
§ 6e StVG
§ 48a FeV
© "Begleitetes Fahren" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum