Zeugnis über die Echtheit einer Urkunde oder Unterschrift durch einen Notar oder einer von den Landes-/Bundesregierung ermächtigten Stelle.
Es sind folgende Arten von Beglaubigungen zu unterscheiden:
Die öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB: Diese kann nur durch einen Notar ausgeführt werden.
Amtliche Beglaubigungen, d.h. von einer Behörde ausgestellte Beglaubigungen:
Jede Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist gemäß § 33 VwVfG befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen.
Wenn die Urschrift von (irgend-)einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, besteht eine Beglaubigungsbefugnis für:
Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.
Daneben sind die Beglaubigungsbefugnisse der einzelnen Landesbehörden zu beachten.
Die Beglaubigungsbefugnis der Behörden erstreckt sich gemäß §§ 33, 34 VwVfG auf