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JuraForum.deLexikonBBeglaubigung 

Beglaubigung

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Erklärung

Zeugnis über die Echtheit einer Urkunde oder Unterschrift durch einen Notar oder einer von den Landes-/Bundesregierung ermächtigten Stelle.

Es sind folgende Arten von Beglaubigungen zu unterscheiden:

  • Die öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB: Diese kann nur durch einen Notar ausgeführt werden.
  • Amtliche Beglaubigungen, d.h. von einer Behörde ausgestellte Beglaubigungen:
    • Jede Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist gemäß § 33 VwVfG befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen.
    • Wenn die Urschrift von (irgend-)einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, besteht eine Beglaubigungsbefugnis für:
      • Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
      • Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.
    • Daneben sind die Beglaubigungsbefugnisse der einzelnen Landesbehörden zu beachten.

Die Beglaubigungsbefugnis der Behörden erstreckt sich gemäß §§ 33, 34 VwVfG auf

  • Abschriften,
  • Ablichtungen,
  • Vervielfältigungen,
  • Negative,
  • Ausdrucke,
  • Unterschriften.

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