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JuraForum.deLexikonBBefristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit 

Befristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit

Lexikon


Erklärung

Eine Projektarbeit erfüllt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anforderungen an den eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Sachgrund:

Bei dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG beispielhaft aufgeführten Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften handelt es sich in der Praxis oftmals um projektbedingte Arbeiten. Die Befristungen der Arbeitsverträge erfüllen jedoch nur in den seltensten Fällen die Anforderungen der Rechtsprechung an die Zulässigkeit der Befristung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Urteilen die an eine Befristung eines Arbeitsvertrages wegen einer Projektarbeit zu stellenden folgenden Anforderungen aufgestellt:

  • Es muss sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06).
  • Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages müssen konkrete Anhaltspunkte bestanden haben, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit Arbeitsbedarf in dem konkreten Projekt nicht mehr besteht.Dabei muss sich die Prognose nur auf das konkrete Projekt beziehen. Die Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer nach dem Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt beschäftigt werden könnte und der Arbeitgeber dies hätte erkennen können (BAG 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 und BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06).Handelt es sich jedoch immer um ähnliche Projekte, die eine ähnliche Qualifikation der Mitarbeiter erfordern, kann die Befristung unwirksam sein.
  • Ist das Projekt drittmittelfinanziert, so ist die Befristung des projektbezogenen Arbeitsvertrages nur gerechtfertigt, wenn die drittmittelfinanzierte Arbeitsstelle nur für eine bestimmte Zeit bewilligt ist und die Finanzierung anschließend entfällt (BAG 07.04.2004 - 7 AZR 441/03).
  • Gehört die Durchführung von Projekten hingegen zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers, so ist eine Befristung wegen der Drittmittelfinanzierung nur gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass anders als in der Vergangenheit nach dem Ende des Projekts nicht mehr mit Drittmitteln zu rechnen ist (BAG 07.04.2004 - 7 AZR 441/03).

Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen der Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogen arbeitet. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Prognose gerechtfertigt war, der Arbeitnehmer werde überwiegend mit projektbezogenen Aufgaben betreut werden (BAG 16.11.2005 - 7 AZR 81/05).

Gesetze

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