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JuraForum.deLexikonBBefristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule 

Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Voraussetzungen einer zulässigen Befristung von Arbeitsverträgen sind allgemein in dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.

Für den Bereich der Hochschulen bestehen darüber hinaus Sonderregelungen zur Befristung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit folgendem Hintergrund:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 GG besteht das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so u.a. BVerfG 24.04.1996 1 BvR 712/86) enthält Art. 5 Abs. 3 GG eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.

Zur sachgerechten Förderung des akademischen Nachwuchses ist die generelle Befristung der Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern geeignet und auch erforderlich. Professionelle wissenschaftliche Arbeitsweisen können schwerlich anders als in täglicher Berufsarbeit erlernt und eingeübt werden. Dieser Sinn verflüchtigt sich, wenn das Arbeitsverhältnis über einen gewissen Zeitraum hinaus andauert. Der Einübungseffekt nutzt sich ab.

Dies rechtfertigt auch eine Befristung von Arbeitsverträgen, wenn der Mitarbeiter aus dafür bestimmten Haushaltsmitteln vergütet wird. Bei projektbezogenen Forschungsmitteln soll eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Projekts vermieden werden. Auch dieses Ziel ist durch den verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber, Wissenschaft und Forschung zu fördern, legitimiert. Bei Mitarbeitern für bestimmte Forschungsprojekte kann eine spezifische Qualifikation erforderlich sein. Ein fester Mitarbeiterbestand würde diesem Einstellungsbedürfnis zuwiderlaufen.

Rechtsgrundlage für die Befristung von wissenschaftlichen Arbeitsverträgen im Hochschulbereich ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

2. Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich

2.1 Mitarbeiter in der Qualifizierungsphase

Die Grundsätze über die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Mitarbeiter in der Qualifizierungsphase sind in § 2 WissZeitVG geregelt.

Erfasst werden Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Personal, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Der Anwendungsbereich der Medizin erstreckt sich dabei auf wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen (Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin) und erfasst nicht auch andere in der medizinischen Forschung tätige wissenschaftliche Mitarbeiter (BAG 02.09.2009 - 7 AZR 291/08).

Befristungen von Verträgen mit studentischen Hilfskräften sind gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG i.V.m. § 1 Abs. 1 WissZeitVG für eine Dauer von höchstens sechs Jahren zulässig.

Aber gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG verlängert sich für jeden befristet eingestellten Mitarbeiter die insgesamt zulässige Befristungsdauer, wenn er eines oder mehrere Kinder unter 18 Jahren betreut, um weitere zwei Jahre.

2.2 Über Drittmittel befristet finanzierte Beschäftigungsverhältnisse

Die Zulässigkeit von über Drittmittel befristet finanzierte Beschäftigungsverhältnissen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesetzlich geregelt. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen auch zulässig, wenn

  • die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird,
  • die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt istund
  • der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch die befristete Beschäftigung von nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal (sogenanntes akzessorisches Personal, z.B. Laborkräfte) zulässig.

2.3 Berechnung der Befristungszeiten

Nach dem Urteil BAG 20.04.2005 - 7 AZR 293/04 bleiben bei der Berechnung der Zeiten befristete Vorbeschäftigungszeiten nach der vormaligen Fassung des Hochschulrahmengesetzes unberücksichtigt.

2.4 Andere Rechtsgrundlagen

Daneben ist es der Hochschule unbenommen, nach §§ 14 ff. TzBfG zulässige befristete Arbeitsverträge zu schließen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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