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Befriedeter Bezirk

Lexikon


Erklärung

1. Im Staatsrecht

Als befriedete Bezirke werden Gebiete um die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder sowie das Bundesverfassungsgericht bezeichnet.

Siehe dazu auch Bannmeile.

2. Im Jagdrecht

Gebiet, in dem nur ein eingeschränktes Jagdrecht besteht.

Innerhalb der verschiedenen Landesjagdgesetze unterliegen unterschiedliche Grundstücke dem Anwendungsbereich der befriedeten Bezirke. Immer erfasst sind jedoch Wohnhäuser u.Ä. sowie das diese umfriedende Grundstück.

Auch bezüglich der Vorschriften über die eingeschränkte Jagdausübung bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen.

Wildschäden, die in befriedeten Bezirken entstehen, sind nicht ersatzpflichtig, es sei denn, das Landesrecht enthält eine anderslautende Regelung (BGH 04.03.2010 - III ZR 233/09).

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