JuraForum.de > Lexikon > B > Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
Die Einstellungs für den Richterdienst wird zukünftig zwingend davon abhängen, ob der Bewerber soziale Kompetenzen nachweisen kann.
Daneben soll auch die jeweilige Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen sein.
§ 5 DRiG
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