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Bebauungsplan - qualifizierter

Lexikon


Erklärung

Der sog. "qualifizierte Bebauungsplan" enthält zumindest die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen über

  • die Art der baulichen Nutzung (Baunutzungsverordnung)(§ 1 ff. BauNVO, z.B. Reines Wohngebiet (WS), Dorfgebiet (MD), Gewerbegebiet (GE) etc.)
  • das Maß der baulichen Nutzung(§§ 16 ff. BauNVO, z.B. durch Fesetsetzung der Geschoßflächenzahl (GFZ)
  • die überbaubaren Grundstücksflächen(§ 23 BauNVO, z.B. durch Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen)und
  • über die örtlichen Verkehrsflächen

Im qualifizierten Bebauungsplangebiet ist ein Vorhaben i.d.R. nicht genehmigungsfähig, wenn es den Festsetzungen (insbesondere bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche) widerspricht.

Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans grundsätzlich nur dann verwirklicht werden, wenn dort der Gebietstypus "Dorfgebiet" (Abkürzung: MD) i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt ist.

Zu beachten ist, dass die bauliche Nutzbarkeit allein den Festsetzungen des Bebauungsplans unterliegt; die sich aus dem Gebietscharakter ergebenden Baubeschränkungen (vgl. §§ 34, 35 BauGB) werden daher aufgehoben. Möglich ist allerdings auch, dass die Festsetzungen eine Einschränkung der in §§ 34, 35 BauGB normierten Nutzungsmöglichkeiten zur Folge hat.

Wird ein Bauvorhaben angestrebt, das den Festsetzungen nicht entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit danach, ob ein derartiges Vorhaben im Bebauungsplan als Ausnahme vorgesehen ist, § 31 Abs. 1 BauGB (zu beachten ist, dass die Erteilung einer Ausnahme dann im Ermessen der Behörde steht) oder gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen (sog. Dispens) erteilt werden kann.

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