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Eine der Formen der Bauleitpläne.
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (vgl. § 8 BauGB).
Grundsätzlich gilt, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Ausnahmen sind der selbstständige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB (die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erfordert nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans) sowie der vorgezogene oder vorzeitige Bebauungsplan (§ 8 Abs. 3 S. 2 BauGB; § 8 Abs. 4 BauGB).
Eine Sonderform des Bebauungsplans ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB, der aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entwickeln ist.
Das Verfahren zur Aufstellung / Änderung / Ergänzung eines Bebauungsplans ist grundsätzlich die Bauleitplanung.
Gemäß § 13 BauGB kann eine Gemeinde für die Änderung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht aufstellen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Ändert eine Gemeinde nicht nur die Festsetzungen für das jeweilige Baugebiet, sondern den Baugebietstyp selbst, werden die Grundzüge der Planung allerdings in den meisten Fällen berührt sein (BVerwG 04.08.2009 - 4 CN 4/08).
Es wird unterschieden zwischen dem einfachen Bebauungsplan und dem qualifizierten Bebauungsplan.
Eine abschließende Aufzählung, welche Festsetzungen im Bebauungsplan möglich sind, enthält § 9 Abs. 1 BauGB. Maßgeblich für den näheren Inhalt der Festsetzungen ist aber § 1 Abs. 3, 5 u. 6 BauGB. Die Festsetzungen müssen demnach so detailliert sein, dass die nach § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB vorgeschriebene notwendige Abwägung aller Belange vorgenommen und ein Interessenausgleich hergestellt werden kann.
Verbindliche Vorgaben für die Zulässigkeit der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) enthält die Baunutzungsverordnung, die dabei zugleich diese Begriffe konkretisiert.
Ob im beplanten Innenbereich ein landwirtschaftlicher Betrieb ein genehmigungsfähiges Bauvorhaben darstellt, ist dem Bebauungsplan i.V.m. der Baunutzungsverordnung zu entnehmen. Der Bebauungsplan legt den Gebietstypus fest und aus der Baunutzungsverordnung ergibt sich, welche Bauvorhaben dort zulässig sind. Aus den Gebietstypen ist ersichtlich, dass Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Innenbereich grundsätzlich nur verwirklicht werden können, wenn das Gebiet als "Dorfgebiet" (Abkürzung: MD) i.S.d. § 5 BauNVO zu charakterisieren ist.
Zuständig für den Erlass des Bebauungsplans ist die Gemeinde. Nach Durchlauf eines Planaufstellungsverfahrens beschließt sie den Bebauungsplan als Satzung. Eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf es nur im Fall eines selbstständigen, vorgezogenen oder vorzeitigen Bebauungsplans, also nur dann, wenn der Bebauungsplan ohne zugrunde liegenden Flächennutzungsplan ergeht.
Rechtsschutz vor den Wirkungen des Bebauungsplans kann jede natürliche oder juristische Person vor dem OVG durch Antrag auf Durchführung der Normenkontrolle (vgl. § 47 VwGO) erlangen. Der Antrag muss nach § 47 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bebauungsplans gestellt werden. Antragsberechtigt ist aber nur, wer geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Für die Antragsbefugnis reicht es demnach nicht aus, wenn die antragstellende Person einen aufgrund des Bebauungsplans erlittenen oder drohenden Nachteil geltend macht, der sich schon aus jedem abwägungserheblichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB ergeben konnte - soweit es sich dabei um rechtlich geschützte Interessen handelte.
Zu bejahen ist die Antragsbefugnis dann, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die das Grundstück unmittelbar betreffen (Antragsbefugnis aus Art. 14 GG), z.B. durch die Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkende Festsetzungen (vgl. BVerwG 10.3.1998 - 4 CN 6/97).
Darüber hinaus ist die Antragsbefugnis von der Rechtsprechung in Fällen bloß mittelbarer Beeinträchtigung (Grundstück liegt außerhalb des Plangebiets) bejaht worden, in denen die Festsetzungen auf Nachbargrundstücken einen möglichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bedeuten (vgl. BVerwG 24.11.1998 - 4 CN 2.98; OVG NW 07.02.1997 - 7 a D 134/95).
Gegen einen in unmittelbarer Nachbarschaft von landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgestellten Bebauungsplan, der ein Wohngebiet (WA/WR) festsetzt, können die Inhaber/Betreiber landwirtschaftlicher Betriebe (z.B. Schweinemast, Rinder- und Hühnerhaltung) den Antrag auf Normenkontrolle mit der Begründung erheben, ihre bauplanungsrechtliche Situation werde wegen zu geringer Abstände zwischen der geplanten Bebauung und der Landwirtschaft nachteilig verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg 15.11.1999 - 3 S 2899/98).
Eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit stellt die "inzidente Normenkontrolle" in anderen Gerichtsverfahren dar. Zur inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans kommt es dann, wenn die richterliche Entscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplans abhängt, also häufig im Rahmen einer Verpflichtungsklage (Eigentümer greift die ablehnende Bescheidung seines Baugesuchs an) oder einer Anfechtungsklage (Nachbar greift eine erteilte Baugenehmigung mit der Begründung an, die Festsetzung des Bebauungsplanes, auf den sich die Baugenehmigung stütze, sei nichtig).
Zu beachten ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines Bebauungsplans dann nicht mehr besteht, wenn die angegriffene Festsetzung durch Baumaßnahmen bereits vollständig verwirklicht ist und die zugrundeliegenden Baugenehmigungen bestandskräftig sind (BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86).
§§ 8 ff. BauGB
§ 47 VwGO
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