JuraForum.de > Lexikon > B > Beauftragter Richter
Die Beweiserhebung in einem gerichtlichen Verfahren hat grundsätzlich vor dem Gericht stattzufinden, das im Anschluss auch die Entscheidung trifft (erkennendes Gericht).
Ist z.B. die Vernehmung eines Zeugen unverhältnismäßig aufwändig, da er weit entfernt wohnt, kann im Wege der Rechtshilfe auch ein beauftragter Richter die Vernehmung durchführen.
§§ 156 ff. GVG
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