Das Beamtenverhältnis ist auf Lebenszeit angelegt. Auch beim Eintritt in den Ruhestand bleibt das beamtenrechtliche Grundverhältnis bestehen und wird eingeschränkt fortgeführt: Aus dem Besoldungsanspruch wird ein Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt).
Mit der Entlassung jedoch endet das Beamtenverhältnis.
Für alle Beamten bestehende folgende Entlassungsgründe:
Gesetzlich vorgesehene Entlassung:
Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 41 Nr. 1 BBG).
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen der vorsätzlichen Begehung einer der folgenden Straftaten: Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Gefährdung der äußeren Sicherheit (§ 41 Nr. 2 BBG).
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder der eines anderen EU-Mitgliedstaates (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG).
Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
Auf Antrag des Beamten (§ 33 BBG).
Bei Verweigerung des Diensteides (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG).
Als Disziplinarmaßnahme nach einem Dienstvergehen (§ 10 BDG).
Daneben gelten besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf (§ 31 f. BBG).
Folge der Entlassung ist gemäß § 39 BBG, dass der Beamte alle beamtenrechtlichen Ansprüche einschließlich seiner beamtenrechtlichen Versorgung verliert. Der Dienstherr ist jedoch verpflichtet, den Beamten für die Zeit seiner Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
Baldarelli/Pilz: Die Bedeutung der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung; Deutsche Verwaltungspraxis - DVP 2011, 245
Maiwald: Beamtenrecht des Bundes und der Länder; Loseblatt, 68. Auflage 2011
Plog/Wiedow u.a.: Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz; Loseblatt; Kommentar