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JuraForum.deLexikonBBeamtenverhältnis - Beendigung 

Beamtenverhältnis - Beendigung

Lexikon


Erklärung

Das Beamtenverhältnis ist auf Lebenszeit angelegt. Auch beim Eintritt in den Ruhestand bleibt das beamtenrechtliche Grundverhältnis bestehen und wird eingeschränkt fortgeführt: Aus dem Besoldungsanspruch wird ein Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt).

Mit der Entlassung jedoch endet das Beamtenverhältnis.

Für alle Beamten bestehende folgende Entlassungsgründe:

  • Gesetzlich vorgesehene Entlassung:
    • Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 41 Nr. 1 BBG).
    • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen der vorsätzlichen Begehung einer der folgenden Straftaten: Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Gefährdung der äußeren Sicherheit (§ 41 Nr. 2 BBG).
    • Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder der eines anderen EU-Mitgliedstaates (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG).
    • Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
  • Auf Antrag des Beamten (§ 33 BBG).
  • Bei Verweigerung des Diensteides (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG).
  • Als Disziplinarmaßnahme nach einem Dienstvergehen (§ 10 BDG).

Daneben gelten besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf (§ 31 f. BBG).

Folge der Entlassung ist gemäß § 39 BBG, dass der Beamte alle beamtenrechtlichen Ansprüche einschließlich seiner beamtenrechtlichen Versorgung verliert. Der Dienstherr ist jedoch verpflichtet, den Beamten für die Zeit seiner Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

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