JuraForum.de > Lexikon > B > Beamtenverhältnis - Beendigung
Das Beamtenverhältnis ist auf Lebenszeit angelegt. Auch beim Eintritt in den Ruhestand bleibt das beamtenrechtliche Grundverhältnis bestehen und wird eingeschränkt fortgeführt: Aus dem Besoldungsanspruch wird ein Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt).
Mit der Entlassung jedoch endet das Beamtenverhältnis.
Für alle Beamten bestehende folgende Entlassungsgründe:
Daneben gelten besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf (§ 31 f. BBG).
Folge der Entlassung ist gemäß § 39 BBG, dass der Beamte alle beamtenrechtlichen Ansprüche einschließlich seiner beamtenrechtlichen Versorgung verliert. Der Dienstherr ist jedoch verpflichtet, den Beamten für die Zeit seiner Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
§§ 30 ff. BBG
§§ 21 ff. BeamtStG
Beamtengesetze der Länder
© "Beamtenverhältnis - Beendigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum