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JuraForum.deLexikonBBeamte - Anspruch auf Ruhegehalt 

Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt

Lexikon


Erklärung

Beamte auf Lebenszeit haben Ansprüche auf Ruhegehalt, wenn sie mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet haben, infolge Krankheit oder Dienstunfall dienstunfähig sind oder in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzt worden sind.

Werden Beamte auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienstverhältnis entlassen, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Nachversicherung).

Das Ruhestandsalter ist mit der im Februar 2009 in Kraft getretenen Reform des Beamtenrechts gemäß § 51 BBG auf 67 Jahre angehoben worden. Die Anhebung erfolgt schrittweise, erst der Jahrgang 1964 wird erst mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen können.

Für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten kann durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden. Dies kommt insbesondere für Polizeivollzugsbeamte sowie Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst in Betracht.

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