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JuraForum.deLexikonBBeamte - Altersteilzeit für Beamte 

Beamte - Altersteilzeit für Beamte

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Rechtsgrundlagen der Altersteilzeit für Beamte sind § 93 BBG und die entsprechenden Regelungen in den Landesbeamtengesetzen, so z.B. § 65 LBG NRW.

Zudem gilt die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (ATZV).

2. Altersteilzeit für Bundesbeamte

2.1 Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2010

Die Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 und 2 BBG wird nur noch gewährt, wenn sie vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat.

Es bestanden dabei gemäß § 93 Abs. 1 BBG folgende Altersgrenzen:

2.2 Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2017

Altersteilzeit kann weiterhin gewährt werden bei Vorliegen der in § 93 Abs. 3 bis 5 BBG genannten Voraussetzungen.

Es bestehen folgende Varianten:

a)
Die Altersteilzeit kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden (§ 93 Abs. 3 BBG):
  • Der Beamte hat das 60. Lebensjahr vollendet.
  • Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt.
  • Die Altersteilzeit beginnt vor dem 1. Januar 2017.
  • Der Beamte ist in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt.
  • Es stehen keine dienstlichen Belange entgegen.
b)
Die Altersteilzeit muss gewährt werden (§ 93 Abs. 4 BBG):
  • Der Beamte hat das 60. Lebensjahr vollendet.
  • Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt.
  • Die Altersteilzeit beginnt vor dem 1. Januar 2017.
  • Die Quote von sich in der Altersteilzeit befindlichen Beamten in Höhe von 2,5 % der Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche ist nicht erfüllt.
  • Es stehen keine dienstlichen Belange entgegen.
Andere Kriterien, wie Laufbahngruppe oder Schwerbehinderung, bleiben unberücksichtigt.Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss.

Die Einzelheiten, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereich sowie die Vorgaben zur Ermittlung der Quote sind in der Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) geregelt.

Der Antrag kann gemäß § 3 BATZV frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail, gestellt werden.

Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht. Andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich. Für zuvor Teilzeitbeschäftigte ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.

Die Besoldung während der Altersteilzeit besteht aus den folgenden Teilen:

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.

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