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JuraForum.deLexikonBBeamte - Alimentation 

Beamte - Alimentation

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Erklärung

Staatliche Unterhaltsgewährung für Beamte.

Die Alimentation der Beamten umfasst:

Rechtsgrundlage der Besoldung ist das Bundesbesoldungsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 BBesG besteht die Besoldung aus folgenden Bestandteilen:

Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nach folgenden Kriterien bemessen:

Die Altersversorgung des Beamten wird unmittelbar vom Dienstherrn (d.h. also nicht wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung durch die jeweiligen Rentenversicherungsträger) erbracht und richtet sich nach dem zuletzt innegehabten Amt.

Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erwächst aus dem Rechtsgrund der öffentlichen-rechtlichen Unterhaltspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, also nicht kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbstständiger Anspruch.

Nur die Witwe des Beamten wird lebenslang versorgt (Ausnahme: Wiederverheiratung, Gegenausnahme: Auflösung der neuen Ehe, vgl. BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64). Für die Versorgung einer Waise besteht eine zeitliche Beschränkung, die Altersgrenze bildet grds. das 18. Lebensjahr (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG; BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82).

Allgemeine Sozialleistungen, Steuervergünstigungen, einseitige Zuwendungen und Hilfen, die dem Beamten wie jedem Staatsbürger zustehen, können in gewissen Grenzen auf den Versorgungsanspruch angerechnet werden. Auch kann der Versorgungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verwiesen werden (vgl. § 55 Abs. 1 BeamtVG; BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82).

Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und als solcher verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 4 und 5 GG garantiert (vgl. BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83). Der Alimentationsgrundsatz ist aber nicht absolut geschützt. Verfassungsmäßig garantiert ist nur der Alimentationsanspruch desjenigen Beamten, der sich durch sein Verhalten nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Ordnung setzt. Bei einem Fehlverhalten ist daher eine Kürzung der Bezüge bzw. der Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen grundsätzlich möglich.

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