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Beamte sind Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die zu diesem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis stehen.
Der Begriff des Beamten ist nicht gesetzlich definiert. Er ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 GG, § 4 BeamtStG). Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar, d.h. die Wirksamkeit setzt die Zustimmung des betroffenen Beamten voraus.
Eine der Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 BeamtStG
Es werden die folgend genannten Formen von Beamten unterschieden:
Nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
Nach den rechtlichen Wirkungen:
Nach dem Dienstherrn:
Nach der Laufbahngruppe:
Für die Beamten des Bundes:
Das Bundesbeamtengesetz sowie zahlreiche ergänzende Normen.
Für die Beamten der Länder und der Kommunen:
Mit der Föderalismusreform (Legislative) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes entfallen. Nunmehr obliegt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebung für den Bereich der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und einheitliche Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte geschaffen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Statusrechte und Pflichten der Beamten. Nicht erfasst sind die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Daneben bestehen die Beamtengesetze der Länder sowie zahlreiche ergänzende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen.
Die Rechtsgrundlagen des Beamtentums stehen unter dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist.
Die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind nicht gesetzlich geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt worden. Dieses hat insbesondere folgende Grundsätze aufgestellt:
Als amtsangemessene Beschäftigung wird der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens bezeichnet, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.
Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, können vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Besonderheiten gelten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.
Für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Verfolgung eines Dienstvergehens erfolgt vor dem Disziplinargericht.
Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 BeamtStG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat Vorgaben für eine behördliche Anordnung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit aufgestellt (so u.a. BVerwG 26.04.2012 - 2 C 17/10):
"Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen: (...) Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. (...) In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag."
Beamte sind in den verschiedensten Gewerkschaften organisiert. In den folgenden fünf DGB-Gewerkschaften werden auch die Interessen von Beamten vertreten:
Neben den Beamten gehören zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes:
Art. 33 GG
BBG
BDG
BLV
BeamtStG
LBAV
Beamtengesetze der Länder
Laufbahnverordnungen der Länder sowie bestimmter Berufsgruppen
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