JuraForum.de > Lexikon > B > Bauvertrag - Einheitspreis
Die Vergütung des Bauunternehmers kann sowohl bei der Durchführung des Bauvertrages nach dem Werkvertragsrecht als auch unter Zugrundelegung der VOB/B vereinbart werden. Dabei kann die Höhe der von dem Auftraggeber zu zahlenden Vergütung u.a. aufgrund folgender Vereinbarungen berechnet werden:
Bei der Vereinbarung eines Einheitspreises wird die Ausführung einer bestimmten Leistung vereinbart. Die Vergütung wird bei Vertragsschluss je Einheit festgelegt. Die endgültige Vergütungshöhe bestimmt sich daher nach der tatsächlich ausgeführten Leistungsmenge.
Bei der Vereinbarung eines Einheitspreises enthält der Bauvertrag eine Leistungsbeschreibung (auch Leistungsverzeichnis genannt), in der die einzelnen Leistungspositionen mit einer vorläufigen Leistungsmenge angesetzt werden.
Die Abgrenzung, welche Leistungen von der vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche zusätzlich zu vergüten sind, bestimmt sich nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung (BGH 27.07.2006 - VII ZR 202/04).
Grundlage der endgültigen Vergütungshöhe ist das Aufmaß, d.h. die Berechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen nach der vereinbarten Abrechnungseinheit.
Der Auftragnehmer hat dabei u.a. die Vorschriften der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, der DIN-Abrechnungsvorschriften und der zusätzlichen Vertragsbedingungen zu beachten.
§ 2 VOB/B
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