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JuraForum.deLexikonBBauplanungsrecht und Nachbarschutz 

Bauplanungsrecht und Nachbarschutz

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Grundsatzentscheidung BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91 den nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch geschaffen: Danach hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.

Dabei besteht der Gebietserhaltungsanspruch zudem nur bei Nachbarschaftsverhältnissen im selben Baugebiet.

Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat andererseits grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (BVerwG 18.12.2007 - 4 B 55/07).

2. Nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen eines Bebauungsplans

2.1 Art der baulichen Nutzung

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gilt allgemein als nachbarschützend.

Hintergrund ist, dass aufgrund der für jeden Grundstückseigentümer geltenden Beschränkungen diese eine Schicksalsgemeinschaft bilden und der Nachbar Anspruch auf die Einhaltung der festgesetzten Art hat (BVerwG 02.02.2000 - 4 B 87/99).

2.2 Maß der baulichen Nutzung

Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung wird die nachbarschützende Wirkung differenziert gesehen. Für die bauplanerischen Gebietsfestsetzungen sind Wechselbeziehungen der Interessen und ein daraus abgeleitetes Austauschverhältnis anerkannt. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird in einem solchen festgesetzten Baugebiet dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Festsetzungen über das Maß sind hingegen lediglich grundstücksbezogen anzusehen. Nach gefestigter Rechtsprechung gilt deshalb, dass diese Vorgaben nur dann nachbarschützend sind, wenn es im Einzelfall Wille des Plangebers (d.h. der Gemeinde) war, eine räumliche Beengung der umliegenden Anwesen zu verhindern. Der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ), Baumassenzahl (BMZ) wird der Drittschutz i.d.R. abgesprochen, bei der vorgeschriebenen Zahl der Vollgeschosse nur ausnahmsweise bejaht (verneint durch OVG Bremen 14.08.1995 - 1 B 64/95.

2.3 Beschränkung der Wohnungsanzahl

Ob einer solcher Festsetzung in einem Bebauungsplan Nachbarschutz zukommt, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern ist durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplanes zu ermitteln.

2.4 Bauweise

Als nicht nachbarschützend gilt grundsätzlich die Festsetzung der Bauweise, allerdings entfaltet die offene Bauweise durch den Zwang zur Einhaltung der landesrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen mittelbar drittschützende / nachbarschützende Wirkung. Allgemein gilt, dass ein Nachbarschutz bejaht werden kann, wenn die Gemeinde mit der Festsetzung der Bauweise eine den Abstandsflächen vergleichbare Regelung schaffen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVerwG 24.02.2000 - 4 C 12/98 zum Begriff des Doppelhauses geäußert und das Erfordernis der baulichen Einheit beider Doppelhaushälften verlangt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit soll die planerische Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise nachbarschützend sein.

3. Gebot der Rücksichtnahme / Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich

Im Planbereich kann die nachbarschützende Wirkung ferner aus dem aus § 15 BauNVO abzuleitenden Gebot der Rücksichtnahme folgen bzw. sich durch Berücksichtigung nachbarlicher Belange im Rahmen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. § 31 Abs. 2 BauGB (Befreiung) kommt durch das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen nachbarschützende Wirkung zu. Während im unbeplanten Innenbereich das Gebot der Rücksichtnahme Bestandteil des in § 34 Abs. 1 BauGB vorgeschriebenen Einfügungsgebotes ist, gehört es im Außenbereich zu den ungeschriebenen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB.

Hinweis:

Wenn in einem Gebiet Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen nebeneinander existieren, müssen beide Nutzungen aufeinander Rücksicht nehmen: Die Gewerbenutzungen müssen Einschränkungen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht hinnehmen; die Wohnnutzungen müssen die Vorbelastung des Grundstücks in Rechnung stellen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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