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JuraForum.deLexikonBBauordnungsrecht und Nachbarschutz 

Bauordnungsrecht und Nachbarschutz

Lexikon


Erklärung

Wesentliche Voraussetzung des baurechtlichen Nachbarschutzes ist, dass sich der Dritte auf eine nachbarschützende Norm berufen kann, d.h. er muss ein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Nachbarinteressen berührende Vorschrift dazu bestimmt ist, die individuellen Interessen des Nachbarn zu schützen, sich also nicht nur mehr oder weniger zufällig aus der Norm eine Begünstigung des Nachbarn ergibt.

Auch im Bauordnungsrecht sind - wie im Bauplanungsrecht - zahlreiche Vorschriften als Schutznormen mit drittschützender Wirkung zu bewerten. Beispielhaft sind hier die drittschützenden Normen des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts aufgeführt, die sich ähnlich in den Bauordnungen der anderen Bundesländer finden:

  • § 3 Abs. 1 BauO NRW (Generalklausel),
  • § 6 BauO NRW (Schutz gegen Beeinträchtigung von Brandschutz, Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden durch Unterschreiten vorgeschriebener Abstandsflächen),
  • § 14 BauO NRW (Schutz gegen Gefahren bzw. vermeidbare Belästigungen durch die Einrichtung von Baustellen),
  • § 15 BauO NRW (Standsicherheit),
  • § 16 BauO NRW (Schutz gegen schädliche Einflüsse),
  • § 17 BauO NRW i.V.m. §§ 29 - 35 BauO NRW (Brandschutz),
  • § 18 BauO NRW (Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz),
  • § 42 Abs. 3 BauO NRW (Schutz gegen Gerüche, Staub und Schall resultierend aus dem Betrieb von Lüftungsleitungen),
  • § 43 Abs. 1 BauO NRW (Schutz vor Gefahren und unzumutbaren Belästigungen ausgehend von Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen),
  • § 45 Abs. 2 BauO NRW (Schutz vor Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen durch Kleinkläranlagen und Abwassergruben),
  • § 51 Abs. 7 BauO NRW (Schutz vor unzumutbaren Störungen durch die Anordnung und Ausführung von Stellplätzen und Garagen),
  • § 52 BauO NRW (Schutz vor unzumutbaren Belästigungen u.a. durch Gärfutterbehälter).

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