JuraForum.de > Lexikon > B > Bauordnungsrecht und Nachbarschutz
Wesentliche Voraussetzung des baurechtlichen Nachbarschutzes ist, dass sich der Dritte auf eine nachbarschützende Norm berufen kann, d.h. er muss ein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Nachbarinteressen berührende Vorschrift dazu bestimmt ist, die individuellen Interessen des Nachbarn zu schützen, sich also nicht nur mehr oder weniger zufällig aus der Norm eine Begünstigung des Nachbarn ergibt.
Auch im Bauordnungsrecht sind - wie im Bauplanungsrecht - zahlreiche Vorschriften als Schutznormen mit drittschützender Wirkung zu bewerten. Beispielhaft sind hier die drittschützenden Normen des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts aufgeführt, die sich ähnlich in den Bauordnungen der anderen Bundesländer finden:
Baden-Württemberg: LBO, BW
Bayern: BayBO
Berlin: BauO Bln
Brandenburg: BbgBO
Bremen: BremLBO
Hamburg: HBauO
Hessen: HBO
Mecklenburg-Vorpommern: LBauO M-V
Niedersachsen: NBauO
Nordrhein-Westfalen: BauO NRW
Rheinland-Pfalz: LBauO,RP
Saarland: LBO,SL
Sachsen: SächsBO
Sachsen-Anhalt: BauO LSA
Schleswig-Holstein: LBO,SH
Thüringen: ThürBO
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