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JuraForum.deLexikonBBauleitplanung - Planungsspielraum der Gemeinde 

Bauleitplanung - Planungsspielraum der Gemeinde

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Erklärung

1. Einführung

Die Gemeinden haben unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit weitreichenden Spielraum bei der Festlegung von Planungszielen. Die Gemeinde muss jedoch die Erfordernisse beachten, die sich aus besonderen überörtlichen Erfordernissen ergeben. Diese sind Gegenstand der Landesplanung und der Regionalplanung, die durch das Recht der Raumordnung geregelt werden und die kommunale Bauleitplanung beeinflussen.

2. Vorgaben der übergeordneten Planungen

Hinsichtlich der Vorgaben der übergeordneten Planungen für nachgeordnete Planungsebenen unterscheidet das Raumordnungsgesetz (ROG) zwischen den Zielen der Raumordnung und den Grundsätzen der Raumordnung:

2.1 Ziele der Raumordnung

Die in § 3 Nr. 2 ROG legaldefinierten Ziele der Raumordnung fließen über §§ 4 Abs. 1 ROG, 1 Abs. 2 ROG als allgemeine Aussagen in die Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 5, 6 BauGB ein.

Ein Bauleitplan, der im Widerspruch zu verbindlich festgelegten Zielen der Raumordnung steht, ist unwirksam. Für den Flächennutzungsplan bedeutet dies, dass bei einem Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung die Genehmigung nicht erteilt werden darf. Wird sie dennoch erteilt, ist sie unwirksam.

Ein Verstoß eines Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt im Fall der gerichtlichen Normenkontrolle zur Nichtigerklärung des Bebauungsplans. Der Verstoß kann nicht geheilt werden, da es sich um einen inhaltlichen Mangel handelt, der nicht im ergänzenden Verfahren behoben werden kann.

Wenn die Ziele der Raumordnung neu aufgestellt oder geändert werden, wird die Wirksamkeit bestehender Bauleitpläne davon nicht berührt. § 13 ROG sieht für einen solchen Fall keine Anpassungspflicht vor, etwas anderes kann sich aber aus den landesrechtlichen Bestimmungen ergeben.

2.2 Grundsätze der Raumordnung

Die in § 3 Nr. 3 ROG legaldefinierten und in § 2 ROG im Einzelnen aufgeführten Grundsätze der Raumordnung sind gemäß §§ 4 Abs. 1 ROG u.a. bei den die Raumordnung betreffenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

3. Bindungswirkung des Flächennutzungsplan

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Entwicklungsgebot beinhaltet jedoch deutliche Spielräume. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG 28.02.1975 - 4 C 74/72, BRS 29 Nr. 8) Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan vom Entwicklungsgebot des § 8 BauGB so lange zulässig, wie die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unangetastet bleibt.

Der Flächennutzungsplan entfaltet jedoch keine Außenwirkung gegenüber Betroffenen, er hat lediglich eine interne Bindungswirkung für die Entwicklung des Bebauungsplans gemäß § 8 BauGB. Darüber hinaus ist er maßgeblich als öffentlicher Belang im Rahmen der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

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