JuraForum.de > Lexikon > B > Bauleitplanung - Aufhebung eines Bauleitplans
Die ausdrückliche Aufhebung eines Bauleitplans hat gemäß § 1 Abs. 8 BauGB materiell und verfahrensrechtlich die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie eine Aufstellung eines Bebauungsplans, d.h.,
Die Gemeinde kann neben der Ersetzung oder Änderung eines Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischen Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen. Wichtig ist, dass der Beschluss erkennen lässt, dass die Aufhebung auch dann wirksam sein soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.
Ein Bebauungsplan kann ausnahmsweise ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss außer Kraft treten, wenn er aus tatsächlichen Gründen funktionslos geworden ist. Eine solche Funktionslosigkeit tritt jedoch nur unter besonders eng begrenzten Voraussetzungen ein:
Ein Bebauungsplan kann schließlich ohne ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss nicht anwendbar werden, wenn von der Gemeinde neues entgegenstehendes Recht gesetzt wird. Dann gilt der Grundsatz, dass jüngeres Recht das ältere Recht verdrängt.
Wenn ein jüngerer Bebauungsplan einen älteren Bebauungsplan verdrängt, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss gefasst worden ist, lebt der ältere Bebauungsplan wieder auf, wenn der jüngere Bebauungsplan nichtig ist.
§ 1 Abs. 8 BauGB
© "Bauleitplanung - Aufhebung eines Bauleitplans" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum