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Bauleitplanung

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungselement, das den Kommunen zur Verfügung steht. Mittels der Bauleitplanung entscheidet die Kommune, eigentlich der Stadt- bzw. Gemeinderat, über die Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde oder Stadt. § 1 BauGB nennt dazu Leitsätze. Die Erstellung von Bauleitplänen soll "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln".

Grundsätzlich sind die Gemeinden frei in ihrer Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie Bauleitpläne aufstellt. § 1 Abs. 3 BauGB kann nur ausnahmsweise eine Planungspflicht begründen: Da die Begriffe "Erforderlichkeit "und "städtebauliche Entwicklung und Ordnung" unbestimmte Rechtsbegriffe sind, unterliegen sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

Insbesondere können Bürger die Gemeinde nicht auf die Durchführung einer Bauleitplanung verklagen. § 1 Abs. 3 BauGB begründet lediglich eine objektive Planungspflicht, siehe § 2 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde kann sich auch nicht vertraglich insoweit binden, als sie sich selbst eine Planungspflicht auferlegt.

2. Aufstellung der Bauleitpläne

2.1 Ablauf des Aufstellungsverfahrens

Gemäß §§ 2 ff. BauGB erfordert die Aufstellung eines Bauleitplans die Einhaltung des folgenden Verfahrens:

a)
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
b)
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c)
Vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:§ 3 BauGB regelt die Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine möglichst frühzeitige Bürgerbeteiligung die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung erhöht. Die Bürgerbeteiligung erfolgt in zwei Phasen. Zum einen durch die sogenannte frühzeitige Bürgerbeteiligung, die noch vor dem Entwurfsbeschluss erfolgen sollte, gleichzeitig mit der Trägerbeteiligung. Auf der Grundlage der mit den verschiedenen involvierten Organisationen und den Bürgern geführten Diskussion wird dann der Bebauungsplan gefertigt. Der Gemeinderat beschließt seine öffentliche Auslegung (Entwurfsbeschluss). Mit der Auslegung der Pläne(s.u.), die normalerweise einen Monat lang dauert, beginnt die zweite Phase der Bürgerbeteiligung. Die Bürger haben jetzt noch einmal Gelegenheit, "Bedenken und Anregungen" vorzubringen. Der Bürger wird über diese Möglichkeit auf die ortsübliche Weise (zum Beispiel durch Bekanntgabe im örtlichen Amtsblatt) informiert.

Hinweis:

Die kommunalen Entscheidungsgremien sind durch Gesetz dazu verpflichtet, sich mit den Meinungen der Bürger zu befassen und sie zu diskutieren. Die betroffenen Bürger müssen schriftlich über das Ergebnis dieser Diskussion unterrichtet werden. Über nicht berücksichtigte Einwände der Bürger muss per Gemeinderatsbeschluss entschieden werden. Bei Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung bei der höheren Behörde müssen diese Entscheidungen einschließlich der Begründung mit vorgelegt werden.

d)
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
e)
Fertigstellung des Planentwurfs, Bekanntmachung der Auslegung und Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB
f)
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs für einen Monat gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
g)
Prüfung der Bedenken und Anregungen sowie Entscheidung darüber gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB
h)
(nur beim Bebauungsplan:) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
i)
Genehmigung durch bzw. Anzeige an die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 BauGBDer Flächennutzungsplan bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, sowie sonstige bis 1998 anzeigepflichtige städtebauliche Satzungen müssen nicht (mehr) der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden. In § 246 BauGB ist ein Ländervorbehalt zur Beibehaltung der Anzeigepflicht festgeschrieben. Von diesem Vorbehalt haben die meisten Bundesländer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
j)
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung (bzw. des Beschlusses des Bebauungsplans, der keiner Genehmigung bedurfte) gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB
k)
Rechtskraft des Bauleitplans gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB

2.2 Besonderheit im Bebauungsplanverfahren

In das Bebauungsplanverfahren ist nach Maßgabe des § 17 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Prüfung des Einzelfalls bei bestimmten Bebauungsplänen zu integrieren.

Die UVP ist wie folgt in die Planaufstellung zu integrieren:

  • Als Erstes ist zu prüfen, ob die in Anlage 1 zum UVPG genannten Schwellenwerte erreicht sind. Für den Fall, dass ein Screening erforderlich ist, führt das Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen zu befürchten sind, zu einer UVP-Pflicht.
  • Anschließend sind die erforderlichen Unterlagen zu sammeln und zusammenzufassen.
  • Im Aufstellungsbeschluss ist ein Umweltbericht beizufügen.
  • Die Träger öffentlicher Belange (TöB) sind verpflichtet, den Gemeinden zweckdienliche Informationen zur Verfügung zustellen. Im Gegenzug haben sie das Recht, bei einer im Bebauungsplanverfahren erforderlichen Änderung des Umweltberichts eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, § 4 Abs. 2 BauGB.
  • Im Offenlegungsbeschluss ist anzugeben, ob eine UVP durchgeführt werden soll oder nicht, § 3 Abs. 2 BauGB.

3. Klimaschutz

Zu den in § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB aufgeführten Planungsleitsätzen gehört auch der Klimaschutz.

Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Abs. 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden (klimagerechte Stadtentwicklung). Der Grundsatz ist in der Abwägung nach zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt zu berücksichtigen ist und eigene Darstellungen und Festsetzungen begründen kann. Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6076) insbesondere die planungsrechtliche Absicherung und Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie übergreifende Maßnahmen wie z.B. die Umsetzung eines Konzepts der "Stadt der kurzen Wege", das das Verkehrsaufkommen und damit den dadurch verursachten CO2-Ausstoß gering hält. Als Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel kommen z.B. Kaltluftschneisen in Betracht, die als von der Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt werden.

4. Unterrichtung von Nachbarstaaten

Wenn Bauleitpläne erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, müssen gemäß § 4a Abs. 5 BauGB auch die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des betreffenden Nachbarstaates unterrichtet werden.

Bei Bebauungsplänen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die Nachbarstaaten entsprechend § 4 BauGB zu beteiligen, der betroffenen Öffentlichkeit des Nachbarstaates steht eine Bürgerbeteiligung zu.

5. Dritte als Mediatoren

Zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens können die Gemeinden gemäß § 4b BauGB die Erstellung des Umweltberichts, die Vorbereitung und Durchführung der Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung von Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange einem Dritten als Mediator übertragen. Als Mediatoren können Sanierungsfirmen oder Bauträgerfirmen eingesetzt werden. Es sollen weder Hoheitsträger noch von der Gemeinde bezahlte Dritte sein.

6. Rechtsnatur der Bauleitpläne / Rechtsschutz

Lediglich der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und kann als Gesetz im materiellen Sinne im Wege der Normenkontrolle überprüft werden. Der Flächennutzungsplan hat keine Rechtssatzqualität, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO scheidet daher von vornherein aus. Auch eine Anfechtungsklage scheidet - mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts - aus. In Betracht kommt aber eine Inzidentkontrolle.

7. Amtshaftung

Bei der Bauleitplanung müssen die Satzungsgeber das Gebot der Trennung von unverträglichen Nutzungen beachten. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieses Gebotes haften die Kommunen nach den Grundsätzen der Amtshaftung für diese fehlerhafte Bauleitplanung. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gemeinde ihre Pflicht verletzt, die Anforderungen an gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse zu beachten.

Die Festsetzung eines Wohngebietes auf einem mit gesundheitsgefährdenden Altlasten belasteten Grund und Boden stellt wegen einer fehlerhaften Abwägung eine Amtspflichtverletzung dar. Gehen von der Deponie keine Gesundheitsgefahren aus, ist eine Festsetzung als Wohngebiet zulässig, es besteht jedoch eine Kennzeichnungspflicht für das Deponiegelände. Allerdings trägt der Bauherr nach dem Urteil des BGH vom 13.7.1993 - III ZR 22/92 das Risiko, dass auf seinem Grundstück bisher unbekannte Altlasten lagern, denn es gibt keine Gefährdungshaftung der Gemeinde.

Gegenbeispiel:

Die geologische Bebaubarkeit ist aber nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde. Für die einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit, insbesondere die Standfestigkeit des Gebäudes bei problematischem Untergrund, ist allein der Bauherr verantwortlich. Damit besteht auch keine Kennzeichnungspflicht in Bebauungsplänen für den Grundwasserstand.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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