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Bauleiter ist derjenige, der (zivilrechtlich) die Verpflichtung übernommen hat, darüber zu wachen, dass das Vorhaben entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird.
Der Bauleiter hat darüber zu wachen,
durchgeführt wird.
Ferner ist der Bauleiter für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Es geht um den Schutz der Arbeitnehmer und Dritter. In diesem Zusammenhang ist auch die arbeitsschutzrechtliche Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen zu beachten.
Der Bauleiter hat die Gerüste, Schutzvorrichtungen bei Aufzügen usw. zu überwachen. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Bauherr einen Koordinator zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu bestellen (§ 4 Abs. 1 BaustellV). Dieser hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Die Koordinierung kann der Bauherr selbst wahrnehmen bzw. den Bauleiter oder einen Dritten beauftragen.
Der Bauleiter wird vom Bauherrn bestellt (§ 53 MBO). Bauleiter kann auch einer der mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer sein, d.h. es muss nicht stets eine besondere Person sein. Der Name des beauftragten Bauleiters ist vor Baubeginn vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Bauleiters.
Persönliche Voraussetzungen des Bauleiters sind gemäß § 56 Abs. 2 MBO
§ 56 MBO
BaustellV
Baden-Württemberg: § 45 LBO BW
Bayern: Nicht in der Landesbauordnung vorgesehen
Berlin: § 57 BauO Bln
Brandenburg: Nicht in der Landesbauordnung vorgesehen
Bremen: § 58 BremLBO
Hamburg: § 57 HBauO
Hessen: § 51 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 58 LBauO M-V
Niedersachsen: Nicht in der Landesbauordnung vorgesehen
Nordrhein-Westfalen: § 59a BauO NRW
Rheinland-Pfalz: Nicht in der Landesbauordnung vorgesehen
Saarland: § 56 LBO,SL
Sachsen: § 56 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 55 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 64 LBO,SH
Thüringen: § 58 ThürBO
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