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Mit der Eintragung einer Baulast wird die Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkt. Ziel der Eintragung einer Baulast ist die Sicherung eines öffentlichen Zwecks durch die Belastung eines Grundstücks. Durch die Baulast ist die Sicherung des öffentlichen Zwecks in einem stärkeren Maße möglich als es durch eine Dienstbarkeit möglich wäre.
Inhalt der Baulast ist die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem bestimmmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulast wird vereinbart durch eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nicht der notariellen Beurkundung bedarf.
Die Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt, lediglich die Bundesländer Bayern und Brandenburg haben die Möglichkeit der Baulast nicht in ihr Landesrecht aufgenommen und vereinbaren bei Bedarf eine Grunddienstbarkeit.
Bei Baulasten handelt es sich um Ansprüche, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, sondern durch freiwillige Erklärung des Grundstückseigentümers entstehen (z.B. Wegerechte). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt und kann von jedermann eingesehen werden. Es erfolgt jedoch keine Eintragung in das Grundbuch. Die Baulast wirkt auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Ist der der Baulast zugrunde liegende Zweck entfallen, kann die Baulast auf Antrag wieder gelöscht werden.
Es bestehen u.a. folgende Formen von Baulasten:
§ 83 MBO
Baden-Württemberg: § 71 LBO,BW
Bayern: Nicht vorgesehen
Berlin: § 73 BauO Bln
Brandenburg: Nicht vorgesehen
Bremen: § 85 BremLBO
Hamburg: § 79 HBauO
Hessen: § 75 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 83 LBauO M-V
Niedersachsen: § 81 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 83 BauO NRW
Rheinland-Pfalz: § 86 LBauO,RP
Saarland: § 83 LBO,SL
Sachsen: § 83 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 87 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 80 LBO,SH
Thüringen: § 80 ThürBO
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